OLG Düsseldorf, 02.01.2020 Pressemitteilung Nr.1/2020
Weil ihm im Streit um Preiserhöhungen gekündigt worden war, hält ein Zulieferer zwei namhafte deutsche Automobilhersteller für schadenersatzpflichtig. Darüber verhandelt der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen am 8. Januar 2020 um 10.00 Uhr im Raum A 208, Cecilienallee 3 in 40474 Düsseldorf (Aktenzeichen VI-U (Kart) 4/19).

 

Im Streit mit den beiden Automobilherstellern hatten Gesellschaften, die zu der gleichen Unternehmensgruppe gehören wie die Klägerin, im Jahr 2016 zeitweilig die Lieferungen eingestellt, um von ihnen geforderte Preisanhebungen durchzusetzen. Ende des darauffolgenden Jahres verlangte auch die Klägerin eine als Auslaufpauschale bezeichnete Preiserhöhung. Die Automobilzulieferer gaben der Forderung Ende Januar 2018 nach, weil sie befürchteten, andernfalls von der Klägerin mit einem Lieferstopp überzogen zu werden. Mit Schreiben vom 20. März 2018 erklärten die beiden Automobilhersteller die ordentliche und einer von ihnen unter dem 4. Mai 2018 zusätzlich die außerordentlich Kündigung des Lieferverhältnisses aus wichtigem Grund, jeweils zum Ablauf des 31. März 2019. Als wichtigen Grund gaben sie an, der Zulieferer habe vertrauliche Unterlagen an die Presse gegeben.

Die Klägerin versuchte vergeblich, die Automobilzulieferer im Wege des Eilrechtsschutzes zur weiteren Abnahme zu zwingen. Das Landgericht Dortmund lehnte den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung ab; der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 14. November 2018 Zulieferer gegen Automobilhersteller: Verhandlungstermin OLG Düsseldorf (VI-U (Kart) 7/18).

Die Klägerin hält die Kündigungen der Lieferverträge weiter für unberechtigt. In dem jetzigen Verfahren möchte sie deshalb feststellen lassen, dass ihr die Automobilhersteller den durch die Kündigungen entstandenen Schaden ersetzen müssen. In diesem Zusammenhang sollen jene zudem Auskunft geben über den „Ersatzbezug“ bei Dritten. Die Klägerin macht unter anderem geltend, die Kündigungen verstießen gegen das kartellrechtliche Verbot, eine marktbeherrschende Stellung auszunutzen.

Das Landgericht Dortmund hat die Klage am 27. Februar 2019 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, über die nun der 1. Kartellsenat zu entscheiden hat. Der Streitwert beträgt 12 Mio. EUR.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Diese ist spätestens einen Werktag vor dem Termin bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf einzuholen. Im Übrigen ist der Zugang für Medienvertreter grundsätzlich frei. Beschränkende Anordnungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Sitzungsbetriebs bleiben vorbehalten.

Düsseldorf, 2. Januar 2020

Dr. Michael Börsch
Pressedezernent
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de

Zulieferer gegen Automobilhersteller: Verhandlungstermin OLG Düsseldorf
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
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