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Arbeitnehmer genießen bei ordentlichen Kündigungen Kündigungsschutz in erster Linie durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn dieses Anwendung findet. Ordentliche Kündigungen sind hiernach nur zulässig als
- betriebsbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- personenbedingte Kündigung
- krankheitsbedingte Kündigung (als Unterfall der personenbedingten Kündigung)
Das Vorliegen einer der genannten Gründe, die an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft sind, überprüft das Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.
Aber nicht jeder Arbeitnehmer unterfällt dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Im Übrigen führt selbst die Eröffnung des Anwendungsbereiches des KSchG nicht automatisch dazu, dass eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich ist, sondern nur unter den dort im einzelnen genannten Voraussetzungen. Auch bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt.
Daneben erfahren bestimmte Personengruppen besonderen Kündigungsschutz.