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Hat man endlich das passende Fahrzeug, sei es als Neuwagen oder Gebrauchtwagen, gefunden, bleibt es nicht aus, dass man irgendwann auch mal eine Werkstatt aufsuchen muss. Irgendein Teil am Auto funktioniert nicht richtig, die Inspektion  oder der Wechsel von Bremsbelägen steht an, der Auspuff muss erneuert werden, Gründe für den Besuch einer Werkstatt gibt es viele. Aber was ist zu tun, wenn das Auto nach der Reparatur immer noch nicht richtig funktioniert?

Zunächst einmal gilt, dass ausweislich der in den meisten Autowerkstätten geltenden AGB KFZ-Reparaturbedingungen ZDK (Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.) eine Autowerkstatt mindestens zwölf Monate für Mängel einstehen muss, die sie verursacht hat. Ausgeschlossen sind lediglich Defekte aufgrund von gewöhnlichem Verschleiß. Hier gelten im Grunde die gleichen Abgrenzungskriterien wie auch bei der Gewährleistung beim Autokauf. Wichtig für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Mängelanzeige bei der Autowerkstatt. Grundsätzlich kann diese mündlich erfolgen. Wir empfehlen jedoch, dieses stets schriftlich zu machen, aus Nachweisgründen per Telefax unter Aufbewahrung des Sendeprotokolls oder per Boten gegen Empfangsbestätigung auf einer Kopie der Mängelanzeige. Ist die Mängelanzeige begründet, hat die Autowerkstatt sämtliche Kosten für Transport, Arbeitszeit und Material zu tragen.

Die Autowerkstatt hat das Recht zur eigenen Nachbesserung eines von ihr verursachten Sachmangels. Ist die Werkstatt allerdings trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht fähig, den Mangel zu beseitigen, so kann der Rechnungsbetrag gemindert werden oder der Rücktritt von dem Vertrag erklärt werden. Das gleiche gilt, wenn die Werkstatt die Nachbesserung verweigert oder trotz Fristsetzung nicht erbringt. Die Fristsetzung kann unter bestimmten Umständen entbehrlich sein, wenn Sie beispielsweise das Vertrauen in Ihre Werkstatt verloren haben. In diesen Fällen sind keine weiteren Nachbesserungsversuche zumutbar. Zu beachten ist jedoch, dass dies nahezu immer in einem folgenden Rechtsstreit problematisiert wird und die Grenze der Unzumutbarkeit für den Kunden von der Rechtsprechung durchaus ziemlich hoch angesiedelt wird. Im Zweifel sollte stets ein Rechtsanwalt kontaktiert werden.

Gerade im Zusammenhang mit der Beauftragung einer weiteren Autowerkstatt werden häufig Fehler gemacht, die bei vorheriger anwaltlicher Beratung hätten vermieden werden können. Grundsätzlich gilt zwar, dass bei Auftreten eines Sachmangels mehr als 50 km von der ursprünglichen Werkstatt entfernt, der zur Betriebsunfähigkeit des Fahrzeuges führt, die Beseitigung des Mangels durch eine andere Autowerkstatt zulässig ist. Gleichzeitig muss jedoch zuvor zumindest der Versuch der Kontaktierung der ersten Werkstatt unternommen werden, um deren Zustimmung zur Reparatur einzuholen. Diese wird sich gerade bei größeren im Raum stehenden Schäden häufig dafür entscheiden, das havarierte Fahrzeug in die eigene Werkstatt zu verbringen.

Wenn Sie eine zweite Werkstatt beauftragen, müssen Sie unter dem Gesichtspunkt der „Sowiesokosten“ stets auch die Kosten der ersten Werkstatt tragen, die den Auftrag der zweiten Werkstatt erleichtert haben, beispielsweise Arbeiten zur Schadenfeststellung, denn erfahrungsgemäß ist die Fehlersuche vielfach aufwändiger als die eigentliche Schadenbeseitigung.

Für den Kauf von Teilen gelten in der Regel AGB Teile-Verkaufsbedingungen ZDK (Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.).

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Ulrike LamprechtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
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