Umweltdelikte

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Umweltdelikte

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Der Bereich der Umweltdelikte geht vom Schutz einzelner Umweltmedien aus, wie Boden, Luft und Wasser, die als eigenständige Schutzgüter anerkannt wurden. Daneben genießen noch die Tier- und Pflanzenwelt einen eigenständigen Schutz. Diese Schutzgüter werden aber nicht um ihrer selbst willen geschützt. Nach herrschender Auffassung hat das Umweltstrafrecht nämlich einen doppelten Rechtsgutsbezug, d. h. die Umweltmedien werden zwar geschützt, Bezugspunkt ist aber der Mensch, den in seiner natürlichen Umwelt zu schützen, Aufgabe des Strafrechts ist. Diese beiden Akzente der „ökologisch-anthropozentrischen“ Sichtweise sind bei den einzelnen Straftatbeständen unterschiedlich stark ausgeprägt.
Ihrer Schutzrichtung nach lässt sich bei den „Straftaten gegen die Umwelt“ (29. Abschnitt des StGB) derzeit folgende Unterscheidung treffen:
Schutz von Gewässern (§§ 324, 326 Abs. 1 Nr. 4a, 327 Abs. 2 Nr. 2, 329 Abs. 2, 330 StGB),
Schutz des Bodens (§§ 324a, 326 Abs. 1 Nr. 4a, 327 Abs. 2 Nr. 2, 329 Abs. 2 und 3, 330 StGB),
Schutz vor Luftverunreinigung (§§ 325, 326 Abs. 2 Nr. 4a, 329 Abs. 1 StGB),
Schutz vor Lärm (§§ 325a, 327 Abs. 2 Nr. 1, 329 Abs. 1 StGB),
Schutz vor gefährlichen Abfällen (§§ 326, 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB),
Strahlenschutz (§§ 327 Abs. 1, 328, 326 Abs. 3 StGB, ferner §§ 307, 309-312 StGB),
Schutz vor gefährlichen Stoffen und Gütern (§§ 328 Abs. 3, 330a StGB),
Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten und Nationalparks (§ 329 Abs. 3, 330 StGB).
Außerhalb des 29. Abschnitts des StGB finden sich ebenfalls noch einige Umweltdelikte, insbesondere sind hier die gemeingefährlichen Straftaten der §§ 307, 309-312, 314 StGB zu nennen. Auch § 304 StGB (Gemeinschädliche Sachbeschädigung) ist ein Umweltdelikt, soweit es den Schutz von Naturdenkmälern betrifft. (Quelle: uni-konstanz.de)
Umweltdelikte
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Andrea KahleRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
Umweltdelikte
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)