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Hierbei handelt es sich um Straftaten im Zusammenhang mit der Eröffnung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens (§§ 283–283d StGB). Schutzzweck der Normen ist einerseits der Schutz der Gläubiger vor Vermögensverschiebungen von Schuldnern oder Erschwerung der Übersicht über die Vermögensverhältnisse. Andererseits soll auch die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens sichergestellt werden.
Insolvenzverschleppung
Häufigster Tatbestand in der Praxis war bislang die sog. Insolvenzverschleppung, die allerdings mit Neufassung des § 19 Abs. 2 InsO, nach dem die sog. „positive Fortführungsprognose“ des Unternehmens die Überschuldung als bisherigen Insolvenzgrund ausschließt, ein wenig ihren „Schrecken verloren“ hat. Diese Regelung war im Zuge der Finanzkrise insbesondere für die Banken geschaffen worden, die aufgrund der vielfach vorhandenen Wertpapiere und deren exorbitanten Wertverlusten zwingend in die Insolvenz gerutscht wären.
Wir verfügen über langjährige Erfahrungen im Insolvenzrecht, im Gesellschaftsrecht und im Steuerrecht.
Andererseits ist durch die Änderung des GmbH-Rechtes im Jahre 2008 die Insolvenzantragsverpflichtung nunmehr auch auf Gesellschafter erweitert worden, sofern die Gesellschaft „führungslos“ ist. Die Insolvenzantragsverpflichtung trifft jetzt jeden Gesellschafter, was insbesondere für Minderheitsgesellschafter beträchtliche Haftungsrisiken nach sich zieht.
Seit dem 1. November 2008 sind die Anforderungen an die persönliche Qualifikation des Geschäftsführers erheblich verschärft worden. Sollten die Gesellschafter vorsätzlich oder grob fahrlässig dennoch einem unqualifizierten Geschäftsführer die Geschäfte überlassen und dieser seine Obliegenheiten verletzen, so haften die Gesellschafter persönlich und unbegrenzt auf den hieraus entstehenden Schaden. Damit sollte den sog. „Unternehmensbestattungen“ ein Riegel vorgeschoben werden.
Bankrott
Als regelmäßig katastrophal erweist sich die häufige Unkenntnis der „klassischen“ Steuerberater von der Vorschrift des § 283 StGB, hier vornehmlich Abs.1 Nr.7 b. Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren wird nämlich derjenige bestraft, der bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit es unterlassen hat, die Bilanz innerhalb der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen. In der Krise des Unternehmens ist dies der 31.3. – spätestens jedoch der 30.6. des Folgejahres. Gerade in diesem Bereich ist eine rechtzeitige professionelle Beratung vor Insolvenzantragstellung von existenzieller Bedeutung!