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Vermögensdelikte ist ein zusammenfassender Begriff für alle Straftaten, die sich gegen das Vermögen anderer Personen richten.
Der Betrug (§ 263 StGB) ist ebenso wie die Untreue ein solches Vermögensdelikt. Ein sehr großer Anteil der Strafanzeigen und der daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren betrifft diesen Bereich. Vielfach werden derartige Anzeigen jedoch auch erstattet, um „Druck“ im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung aufzubauen, politische Gegner oder Konkurrenten im externen oder internen Unternehmensbereich auszuschalten oder schlichtweg aus „Rache“. Hier gilt es, schnell und offensiv zu verteidigen und mögliche negative Außenwirkungen zu vermeiden.
Umgekehrt gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen eine Täuschungsabsicht als wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht nachzuweisen ist, auch wenn objektiv ein Vermögensschaden eingetreten ist. Auch der Tatbestand der Untreue ist für die Ermittlungsbehörden in vielen Fällen schwer zu greifen, da die Grenzziehung im Spannungsfeld der Leichtfertigkeit und der vorsätzlichen Vermögensgefährdung kaum immer sicher möglich ist. Damit eröffnen sich aber auch Verhandlungsspielräume nach den neuen Regelungen über eine Verständigung mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, wenn nicht von vornherein einer reinen Freispruchverteidigung der Vorzug zu geben ist.
Neben den „klassischen“ Straftatbeständen Betrug und Untreue, die im Rahmen unternehmerischer oder sonstiger wirtschaftlicher Betätigung stets im Fokus stehen, gehören zu den Vermögensdelikten im weiteren Sinne auch die Eigentumsdelikte wie beispielsweise Diebstahl oder Sachbeschädigung.
Auflistung der Vermögensdelikte im engeren Sinne
- Erpressung (§ 253 StGB)
- Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
- Begünstigung (§ 257 StGB)
- Hehlerei (§ 259 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Vortäuschen eines Versicherungsfalls (§ 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB)
- Computerbetrug (§ 263a StGB)
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
- Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
- Kreditbetrug (§ 265b StGB)
- Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
- Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
- Automatenmissbrauch (§ 265a Abs. 1 1. Variante StGB)
- Erschleichen der Leistungen des Fernmeldenetzes (§ 265a Abs. 1 2. Variante StGB)
- Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 3. Variante StGB), das sogenannte „Schwarzfahren“
- Zutrittserschleichung (§ 265a Abs. 1 4. Variante StGB)
- Untreue (§ 266 StGB)
- Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)
(Quelle: wikipedia.org)