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Ein Verkehrsunfall ist oftmals ein einschneidendes Ereignis im Leben eines Autofahrers. Der Unfall ist nach allgemein gültiger Definition ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine natürliche Person unfreiwillig einen Körperschaden erleidet oder eine Sache unbeabsichtigt beschädigt wird. Ein Artikel in der WELT vom 19.3.2013 – Zehn goldene Regeln zur Erste Hilfe bei Unfällen beschreibt recht anschaulich die gebotene Vorgehensweise bei Eintritt eines solchen Ereignisses, sei man selbst davon betroffen oder gelangt man zu einem Unfall dazu.

Schnell hat man als Betroffener dabei die Gelassenheit verloren und gibt unbedachte Äußerungen von sich, etwa weil man sich rechtfertigen will, weil man sich schuldig fühlt o.ä. Dies gilt natürlich umso mehr, wenn auch Personenschaden zu verzeichnen ist. Gerade in letztgenannter Fallkonstellation steht und fällt sehr vieles mit den ersten Einlassungen gegenüber den Polizeibeamten, die den Unfall aufnehmen, gegenüber Helfern oder sonstigen am Unfall Beteiligten oder unbeteiligten Dritten. Generell sollte man sich merken und immer wieder vergegenwärtigen, dass niemand zu irgendeiner Aussage von wem auch immer gezwungen werden kann, wenn man ansonsten Gefahr läuft, sich selbst zu belasten. Hat man also das Gefühl oder gar die Sicherheit, einen Fehler gemacht zu haben, der zu dem Unfall oder dem sonstigen schädigenden Ereignis geführt hat oder geführt haben könnte, so gilt grundsätzlich, dass keinerlei Einlassungen zur Sache gemacht werden sollten. Es besteht immer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, unter Schock zu stehen und im Moment zu einer Aussage nicht fähig zu sein. Man muss also nicht explizit auf ein Aussageverweigerungsrecht rekurrieren, sondern kann durchaus auch auf seinen Rechtsanwalt verweisen, der mit der weiteren Abwicklung des Unfallereignisses beauftragt werde.

Umgekehrt gilt es jedoch als Geschädigter eines Unfallereignisses, mögliche Zeugen namhaft zu machen, Veränderungen der Lage der Fahrzeuge zu verhindern und wenn dies nicht möglich ist, die Unfallendlage zumindest mit dem Smartphone aus mehreren Blickwinkeln fotografieren. Danach können Sie späterhin eine sogar einigermaßen maßstabsgerechte Unfallskizze anfertigen. Wichtig für Schädiger und Geschädigtem, wobei dies oft zum Zeitpunkt des Unfallerereignisses noch gar nicht feststeht, ist das Erstellen eines Unfallberichtes. Wenn solche Formulare nicht im Fahrzeug mitgeführt werden, ist zumindest der vollständige Name des Fahrers (vorzugsweise anhand des Führerscheins, da man dann sogleich sehen kann, ob der Unfallgegner tatsächlich über einen solchen verfügt) und derjenige des Halters, das amtliche Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges sowie – wenn möglich – der Name der Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners und dessen Versicherungsnummer zu notieren. Auch hier bietet es sich an, die Dokumente einfach mit dem Smartphone zu fotografieren.

Die emotionale Ausnahmesituation des von einem Unfall Betroffenen wird oftmals von „Unfallhelfern“ ausgenutzt, seien dies Abschleppunternehmen, Werkstätten oder auch Sachverständige. Häufig ist auch das Angebot eines kompletten „Sorglospaketes“ zu beobachten, bei dem einschließlich einer unzulässigen „Stapelvollmacht“ eines Ihnen unbekannten Rechtsanwaltes nichts anderes im Schilde geführt wird, als Sie um ihr aus Sicht der „Unfallhelfer“ Bestes zu bringen – um Ihr Geld! Hier zeigt sich der Vorteil beispielsweise eines ADAC-Schutzbriefes, der eben nicht nur Pannenhilfe, sondern auch Unfallhilfe bietet. Es wird eine Unfallnotrufnummer angegeben, die Sie Tag und Nacht erreichen können. Der Schutzbrief hilft auch bei vielen anderen problemen im Zusammenhang mit einem Unfallereignis und dies sowohl im Inland wie auch im Ausland. Im HANDELSBLATT – Artikel vom 19.2.2014 –  wurde ein Preis-/Leistungsvergleich der einschlägigen Schutzbriefe veröffentlicht, nach dem der ADAC-Schutzbrief als überteuert bezeichnet wurde. Dies mag jeder für sich prüfen und beantworten. Wir haben jedenfalls die Erfahrung gemacht, dass durch den Umstand, dass sämtliche auf einen Halter zugelassenen Fahrzeuge mit einem Tarifbeitrag abgesichert sind, während dies beispielsweise bei den von den Versicherern angebotenen Tarifen nicht der Fall ist, sich der Abschluss des ADAC-Schutzbriefes als die mit Abstand kostengünstigste Variante erwiesen hat. Anzumerken bleibt jedoch auch dort, dass der ADAC unaufgefordert die diesem verbundenen sog. ADAC-Vertragsanwälte empfiehlt. In ähnlicher Weise gilt dies auch für andere Anbieter bezüglich der diesen angeschlossenen „Vertragsanwälte“. Sie können (und sollten!) jedoch auch bei der Nutzung eines solchen Schutzbriefangebotes stets auf eigener und freier Wahl Ihres Rechtsanwaltes bestehen, denn die freie Anwaltswahl kann nicht eingeschränkt werden.

Die Abwicklung von Unfallschäden gehört in fachkundige Hände, die Ihre Interessen vertreten. Allzu hilfsbereite Versicherer denken stets an das eigene Wohl, nämlich so wenig wie möglich zu zahlen. Das liegt nicht in Ihrem Interesse!

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Danuta EisenhardtRechtsanwältin
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