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In Deutschland werden folgende Gewaltdelikte in der Polizeilichen Kriminalstatistik Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), gefährliche und schwere Körperverletzung (§ 224, § 226 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB), Vergewaltigung und schwere sexuelle Nötigung (§ 177, § 178 StGB), Raubdelikte (§ 249 bis § 252, § 255, § 316a StGB), erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB), Angriff auf den See- und Luftverkehr sowie Geiselnahme (§ 239b StGB) unter dem Begriff Gewaltkriminalität zusammengefasst. Diese Definition berücksichtigt nur gravierende Gewaltstraftaten, nicht jedoch „einfache“ Körperverletzung (§ 223 StGB) und ähnliche Delikte, obwohl keinesfalls bestritten werden kann, dass diese Delikte mit Gewalt bzw. Aggression zu tun haben. (Quelle: Wikipedia.org)
Nun mag man denken, dass der „Normalbürger“ nie mit derartigen Fällen von Kriminalität in Berührung kommen wird, allenfalls als Betroffener und niemals als Täter. Weit gefehlt! Ärzte und Angehörige sonstiger Heilberufe sind aufgrund ihrer auftragsgemäßen Einwirkung auf den Körper im Falle eines Fehlers stets im Bereich der Strafbarkeit, nämlich durch Verwirklichung des Tatbestandes zumindest der fahrlässigen Körperverletzung – Stichwort Arztstrafrecht.
Der Begriff des Arztstrafrechts ist in den einschlägigen Gesetzesmaterialien naturgemäß nicht aufzufinden. Vielmehr handelt es sich um „normales“ Strafrecht, allerdings wurde den Besonderheiten in den entsprechenden Berufsgruppen durch diese Begrifflichkeiten Rechnung getragen, die sich aus der Natur der ärztlichen Tätigkeit ergeben. Als potentiell deliktsträchtig haben sich daraus zunächst folgende Bereiche, die unter die Straftatbestände der Körperverletzung in allen Erscheinungsformen, der fahrlässigen Tötung und der Tötung auf Verlangen zu subsumieren sind, heraus gebildet:
- Aufklärungspflicht
- Verschreibungspflicht bzw. Verschreibungsrecht
- Transplantationen / Organhandel
- Sterbehilfe
Aber auch der Bereich der Verkehrsdelikte, hier namentlich solche im Zusammenhang mit der Verursachung eines Verkehrsunfalles, ist potentiell deliktsträchtig. Schnell steht hier die berufliche oder wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel. Dies gilt erst recht, wenn der Verkehrsunfall unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen geschehen ist. Da versteht die Strafrechtsprechung absolut keinen „Spaß“ und verurteilt auch einen Ersttäter durchaus schon einmal zu einer Gefängnisstrafe!