BGH, Pressemitteilung vom 02.09.2020
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels PayPal und Sofortüberweisung erheben dürfen.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet Fernbusreisen an und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsmittel an, nämlich EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei der Auswahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ erhebt die Beklagte jeweils ein zusätzliches Entgelt, dessen Höhe vom Fahrkartenpreis abhängt.
Bei der Sofortüberweisung findet eine SEPA-Überweisung vom Konto des Zahlers auf das Konto des Zahlungsempfängers statt. Allerdings wird die Überweisung nicht unmittelbar von dem Zahlenden, sondern von der Sofort GmbH ausgelöst, die zu diesem Zweck von dem Zahler dessen persönliche Sicherheitsmerkmale (PIN und TAN) erhält. Darüber hinaus informiert die Sofort-GmbH den Zahlungsempfänger über die Bonität des Kunden, was zu einer schnelleren Leistungserbringung führen soll.
Bei Zahlung mittels PayPal müssen sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger über ein PayPal-Konto verfügen; dabei handelt es sich um ein E-Geld-Konto. Befindet sich auf dem PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben, zieht PayPal den zu zahlenden Betrag per Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung beim Zahlenden ein und schreibt diesen Betrag dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers gut.
Die Klägerin sieht in der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels PayPal und Sofortüberweisung einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ verstoße nicht gegen § 270a BGB.
Bei der Verwendung von PayPal handele es sich um eine sogenannte E-Geld-Zahlung. PayPal transferiere lediglich E-Geld zwischen Nutzern von PayPal, ohne dass es darauf ankomme, ob der PayPal-Nutzer das E-Geld gegen Zahlung eines Geldbetrages, durch Empfang von E-Geld oder durch Zugriff von PayPal auf eine andere Zahlungsquelle des Nutzers erhalte. Auch wenn PayPal gegenüber seinem Nutzer im Wege einer SEPA-Basislastschrift vorgehe, handele es sich nur in diesem Verhältnis und nicht im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um die Verwendung einer SEPA-Lastschrift.
Der Sofortüberweisung liege zwar der Sache nach eine SEPA-Überweisung zugrunde. Allerdings werde diese nicht vom Schuldner als Zahler selbst ausgelöst (Push-Zahlung), sondern vom Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“, also durch einen Zahlungsauslösedienst.
Das streitgegenständliche Entgelt sei demnach keines, das für die Nutzung der in § 270a BGB genannten Zahlungsarten vereinbart worden sei, sondern werde jeweils für die Einschaltung eines Dritten erhoben, der (im Falle von PayPal) im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger die Zahlungsabwicklung mittels Übertragung von E-Geld vornehme bzw. (bei der Sofortüberweisung) anstelle des Schuldners den Zahlungsvorgang als solchen einleite.
Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Vorinstanzen:
LG München I – Urteil vom 13. Dezember 2018 – 17 HK O 7439/18
OLG München – Urteil vom 10. Oktober 2019 – 29 U 4666/18
Karlsruhe, den 2. September 2020
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