Das OLG Dresden hat eine Entscheidung des LG Leipzig bestätigt, wonach die bekannten Bronze-Skulpturen „Der Athlet“ von Max Klinger und „Jason und die Stiere des Aietes“ von Walter Lenck im Zoo Leipzig stehen bleiben können.

Das OLG Dresden hatte über die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des LG Leipzig, mit dem seine Klage auf Herausgabe von Skulpturen, die sein Vater als Direktor des Leipziger Zoos in den 1920er und 1930er Jahren hatte aufstellen lassen, abgewiesen wurde, zu entscheiden. Nach Auffassung des Klägers hätten die Skulpturen „Der Athlet“ von Max Klinger und „Jason und die Stiere des Aietes“ von Walter Lenck im Eigentum seines Vaters, Dr. Johannes Gebbing, gestanden, der diese dem Leipziger Zoo lediglich leihweise zur Verfügung gestellt hätte. Die Stadt Leipzig geht davon aus, dass Dr. Gebbing die Skulpturen für den Zoo und nicht für sich erworben hätte; jedenfalls sei sie durch Ersitzung Eigentümerin geworden. Im Übrigen seien Herausgabeansprüche auch verjährt.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es den Nachweis, dass Dr. Gebbing die Skulpturen für sich erworben hat, als nicht geführt angesehen hat. Im Übrigen seien die Ansprüche auch verjährt. Hiergegen richtet sich nun die Berufung des Klägers.

Das OLG Dresden hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Leipzig zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das LG Leipzig zu Recht einen Anspruch auf Herausgabe der Skulpturen „Der Athlet“ von Max Klinger und „Jason und die Stiere des Aietes“ von Walter Lenck verneint. Der Kläger habe bereits das Zustandekommen eines Leihvertrages zwischen seinem Vater und der Stadt Leipzig nicht nachgewiesen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergäbe sich nicht, dass der ehemalige Zoodirektor Dr. Gebbing persönlich das Eigentum an den beiden Skulpturen erworben habe und dieses nachfolgend auf den Kläger als Erben übergegangen ist. Doch selbst wenn Dr. Gebbing Eigentümer gewesen sein sollte, hätte er dieses infolge Ersitzung nach zehn Jahren verloren, weil der Zoo Leipzig bzw. die jeweils dahinter stehenden Rechtsträger spätestens seit 1944 im guten Glauben gewesen seien, die Skulpturen als Eigentümer zu besitzen. Letztlich würden etwaige Herausgabeansprüche des Klägers zwischenzeitlich aber auch verjährt sein.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat die Möglichkeit, hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH zu erheben.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 38/2018 v. 26.10.2018

Erbe verliert Streit um kostbare Skulpturen im Leipziger Zoo
Carsten OehlmannRechtsanwalt
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