Das LG Coburg hatte über die Voraussetzungen für den Widerruf eines Werkvertrages zu entscheiden.

Nach einer Betankung der Ölheizung des Beklagten war es dort zu einem Ölaustritt gekommen. Daraufhin erschienen Mitarbeiter der nun klagenden Installationsfirma. Sie machten dem Beklagten dabei auch verschiedene Angebote zur Umstellung der Heizung von Öl auf Gas und übergaben hierzu mehrere Kostenvoranschläge. Einige Tage später führten die Monteure der Klägerin im Anwesen des Beklagten Arbeiten an der bestehenden Heizungsanlage durch, wurden dann jedoch angewiesen, die Arbeiten einzustellen. Wiederum einige Wochen später widerrief der Beklagte gegenüber der Klägerin einen etwa erteilten Auftrag. Die Klägerin behauptete nun im Prozess, ihr sei ein verbindlicher Auftrag zur Umstellung der Heizung des Beklagten erteilt worden und verlangt deshalb Zahlung ihres Werklohns. Der Beklagte streitet jegliche Auftragserteilung ab und beruft sich außerdem auf den erfolgten Widerruf eines etwaigen Vertrages.

Das LG Coburg hat die Klage der Installationsfirma abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts wurde ein möglicherweise geschlossener Vertrag vom Beklagten jedenfalls wirksam widerrufen. In seiner Entscheidung setzte sich das Landgericht im Einzelnen mit den Voraussetzungen für den Widerruf eines Werkvertrages auseinander. Ein solches Widerrufsrecht stand dem Beklagten deshalb zu, weil der fragliche Vertrag zwischen dem Beklagten als Privatperson (Verbraucher) und der Klägerin als einer Unternehmerin außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden wäre, nämlich im Wohnanwesen des Beklagten. Dabei kam es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Installationsfirma zu sich bestellt hatte oder ob er im Gespräch „überrumpelt“ worden war. Auch die von der Klägerin bemühten Ausnahmeregelungen, nach denen ein Widerrufsrecht in einzelnen Fällen nicht besteht, ließ das Landgericht nicht gelten.

Selbst die von der Klägerin schon durchgeführten Arbeiten hinderten den Erfolg des später erklärten Widerrufs nicht. Vielmehr sei es danach dem Unternehmer bei Verträgen wie dem hier behaupteten zuzumuten, zunächst das Ende der Widerrufsfrist abzuwarten und erst dann mit seinen Arbeiten zu beginnen. Zwar gelte das nicht für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers durchgeführt werden. Jedoch war das vorliegend nicht der Fall. Hier ging es nicht mehr um die Arbeiten zur Beseitigung des Ölaustritts, sondern um eine davon unabhängige Umstellung der gesamten Heizungsanlage von Öl auf Gas.

Die Klägerin hatte es schließlich weiter versäumt, ihren potentiellen Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Deshalb begann die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen. Stattdessen blieb dem Beklagten sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit, den Widerruf zu erklären. Damit war sein Widerruf wirksam und der Beklagte schuldete der Klägerin keinen Lohn. Auch ein Anspruch auf Wertersatz für die schon geleisteten Arbeiten stehe der Klägerin schon allein deshalb nicht zu, weil der Beklagte diese Arbeiten nicht ausdrücklich vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hatte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 2/2019 v. 22.02.2019

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