BGH, Pressemitteilung vom 24.07.2019

Beschluss vom 20. Juni 2019 – 5 StR 127/19

Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem unerlaubten Herstellen und Führen eines Brand- und Sprengsatzes („Moschee-Anschlag“) sowie im Hinblick auf vier weitere Taten unter anderem wegen vorsätzlichen unerlaubten Herstellens und Führens eines Brandsatzes in zwei Fällen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer konstruierte der Angeklagte zur Durchführung eines Anschlags auf eine Moschee in Dresden eine aus drei Rohrbomben bestehende Brand- und Sprengvorrichtung. Er hatte sich der sog. „Pegida-Bewegung“ angeschlossen und radikalisiert. Mit dem Anschlag wollte er den in Deutschland lebenden Muslimen zeigen, dass sie ihres Lebens nicht mehr sicher seien. Er fügte der Vorrichtung, um neben der beabsichtigten Spreng- und Splitterwirkung auch eine möglichst große Brandwirkung zu erreichen, mehrere Behältnisse mit Kraftstoff und anderen brennbaren Flüssigkeiten hinzu und legte sie in einen Müllsack. Diesen deponierte er am Abend des 26. September 2016 vor dem Eingang des Moscheegebäudes. In dem Haus befand sich unmittelbar hinter der Eingangstür auch die Wohnung der Familie des Imams, die sich dort zu diesem Zeitpunkt auch aufhielt. Die von ihm ausgelöste Zündung der Vorrichtung ließ lediglich eine der Rohrbomben explodieren. Hierdurch wurde die Hauseingangstür eingedrückt und geriet der Inhalt von zwei der Brennstoffflaschen mit einem Feuerball in Brand. Die beiden weiteren Rohrbomben wurden ebenso wie die weiteren Behältnisse mit brennbaren Flüssigkeiten durch die Detonationsdruckwelle weggeschleudert. Durch die Explosion bestand Lebensgefahr für sich unmittelbar in der Nähe aufhaltende Personen. Die Hausbewohner blieben nur durch Zufall unverletzt, mehrere wurden jedoch traumatisiert. Am Gebäude entstand erheblicher Sachschaden. Unmittelbar nach dieser Tat ließ der Angeklagte auf der Dachterrasse des Dresdener Kongresscentrums eine weitere Vorrichtung mit einem mehrere Minuten brennenden Feuerball explodieren, dessen Temperaturen erheblichen Sachschaden am Gebäudedach verursachten. Darüber hinaus stellte der Angeklagte in drei weiteren Fällen Brandsätze her, die nicht zum Einsatz gelangten.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Revision, die auf einen der beiden Fälle des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen beschränkt war, zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landgerichts damit rechtskräftig.


Vorinstanz:

LG Dresden – Urteil vom 31. August 2018 – 1 Ks 373 Js 128/16

Karlsruhe, den 24. Juli 2019

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Verurteilung im Verfahren Dresdener
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