Nachfolgend ein Beitrag vom 12.12.2018 von Rueber-Unkelbach, jurisPR-VerkR 25/2018 Anm. 2

Leitsätze

1. Dass für die Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer Verletzung des Körpers gerichteten Klage notwendige Feststellungsinteresse ist auch gegeben, wenn der Schadensersatzpflichtige geltend macht, er habe den Anspruch durch die bisherigen Leistungen erfüllt.
2. Die für die Begründetheit eines solchen Antrags notwendige Wahrscheinlichkeit eines (weiteren) Schadenseintritts ist bei Knochenbrüchen jedenfalls im Gelenkbereich regelmäßig gegeben.

A. Problemstellung

Zum täglich Brot des Geschädigtenanwalts gehört das Erheben von Feststellungsklagen. In diesem Zusammenhang taucht nicht selten die Frage nach dem Feststellungsinteresse nach Knochenbrüchen auf, mit der sich die kammergerichtliche Entscheidung auseinandersetzt.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger hatte sich bei einem Unfallgeschehen, für das alleine die Beklagten verantwortlich sind, einen Bruch des Schulterblattes zugezogen. Die Haftung zwischen den Parteien war unstreitig, erstinstanzlich war über die Höhe des Schmerzensgeldes einerseits sowie die Zulässigkeit und Begründetheit eines Feststellungsantrages andererseits gestritten worden. In der Berufung, über die das KG zu befinden hatte, stritten die Parteien lediglich noch über den Antrag, mit dem der Kläger beantragt hatte, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch einstandspflichtig sind für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die durch das Unfallereignis verursacht wurden oder künftig entstehen werden.
Das Landgericht hatte – insoweit dem Vortrag der Beklagten folgend – den Feststellungsantrag abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei umfassend und abschließend entschädigt. Das notwendige Feststellungsinteresse sei nicht gegeben, was die Unzulässigkeit des darauf gerichteten Antrages zur Folge habe. Zwar bestünde, gleichsam als Eingangsvoraussetzung, ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien, das in dem zum Schadensersatz verpflichtenden Schuldverhältnis zu sehen sei, allerdings sei das Feststellungsinteresse nicht ausreichend, nachdem eine Regulierung stattgefunden habe. Hinzu komme laut der Beklagten, dass der Kläger weiteren Schadensersatz hätte beziffern können, was einen Vorrang der Leistungsklage einerseits und die Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens andererseits zu Folge habe.
Dies negierend ist das KG von der Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrages ausgegangen, womit die auf die genannte Feststellung gerichtete Berufung des Klägers erfolgreich war.
Was die Zulässigkeit anbelange, so sei neben der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung des Schuldverhältnisses auch vom ausreichenden Feststellungsinteresse auszugehen. Dieses bestehe bereits dann, wenn dem Anspruch des Klägers auf (auch künftigen, Anm. der Verf.) Schadensersatz eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch drohe, dass der Beklagte dieses Recht ernstlich bestreite und das erstrebte Feststellungsurteil geeignet sei, dieser Gefahr wirksam zu begegnen (so bereits BGH, Urt. v. 22.06.1977 – VIII ZR 5/76). Nachdem die Beklagten etwaige Folgeschäden und mögliche später eintretende Unfallfolgen bestritten hätten, sei das Feststellungsurteil nicht nur geeignet, die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festzulegen, sondern auch eine zu erwartende Verjährungseinrede zu verhindern, die ohne Feststellungsurteil des Klägers durchgreifen würde.
Die beklagtenseits in Bezug genommende Leistungsklage sei bei einer nicht abgeschlossenen Schadensersatzentwicklung nicht verpflichtend (BGH, Urt. v. 20.02.1986 – VII ZR 318/84 Rn. 13).
Die Begründetheit der Feststellungsklage sei ebenfalls gegeben. Neben dem Vorliegen eines entsprechenden Rechtsverhältnisses sei die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts Voraussetzung (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1992 – V ZR 230/91 Rn. 25 – BGHZ 120, 204-215; BGH, Urt. v. 26.09.1991 – VII ZR 245/90 Rn. 9; BGH, Urt. v. 25.11.1977 – I ZR 30/76 Rn. 17).
Vorliegend habe der Kläger einen Bruch des Schulterblattes erlitten, es sei Stützmaterial eingebracht worden. Das Schulterblatt sei Teil des Schultergelenks, mithin handele es sich um eine Knochenverletzung. Bei Knochenverletzungen sei mit dem Auftreten von Folgeschäden regelmäßig zu rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.1973 – VI ZR 4/72 Rn. 17/18; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.03.2012 – 7 U 104/11 Rn. 32; OLG München, Urt. v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 Rn. 27; OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.03.2000 – 4 U 192/99 – 139 Rn. 71; OLG Hamm, Urt. v. 18.10.1994 – 9 U 90/94 Rn. 12). Der Kläger habe ferner durch geeignete Arztunterlagen dargelegt, dass Dauerschäden nicht auszuschließen seien.

C. Kontext der Entscheidung

Das Urteil setzt die herrschende Rechtsprechung des BGH zur Frage der Wahrscheinlichkeit späterer Schadensfolgen bei Knochenbrüchen konsequent um. Hiernach genügt es, dass der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt (BGH, Urt. v. 19.03.1991 – VI ZR 199/90 Rn. 10; BGH, Urt. v. 25.01.1972 – VI ZR 20/71; BGH, Urt. v. 30.10.1973 – VI ZR 51/72; Greger in: Zöller, ZPO, § 256 Rn. 9 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.02.2014 – 4 U 411/12, wonach an die Darlegung maßvolle Anforderungen zu stellen sind. Demgegenüber konstatiert BGH, Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 423/16, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Feststellungsinteresse nicht erforderlich ist). Davon ist aber bei Knochenverletzungen regelmäßig auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.1973 – VI ZR 4/72 Rn. 17/18; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.03.2012 – 7 U 104/11 Rn. 32; OLG München, Urt. v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 Rn. 27; OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.03.2000 – 4 U 192/99 – 139 Rn. 71; OLG Hamm, Urt. v. 18.10.1994 – 9 U 90/94 Rn. 12; BGH, Urt. v. 16.01.2001 – VI ZR 381/99 – NJW 2001, 1431; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016 – 12 U 160/14).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des KG ist aus Sicht eines Geschädigten zu begrüßen. Verheilte Knochenbrüche bergen regelmäßig ein erhöhtes Arthroserisiko in sich.
Dennoch gibt es gerichtliche Entscheidungen, die eine Bezugnahme hierauf nicht genügen lassen. Exemplarisch sei hier das OLG Dresden (Urt. v. 28.04.2017 – 6 U 1780/16) erwähnt. In dem genannten Fall hatte der Kläger Frakturen des Unterarmknochens, des Handgelenks und des Sprunggelenks erlitten. Zwar gab das OLG Dresden dem Kläger zu, sein Feststellungsantrag sei zulässig, allerdings fehle es an Vortrag zur Wahrscheinlichkeit weiterer künftiger materieller Schäden. Es reiche insbesondere nicht aus, dass der Kläger vorbringe, es sei mit einer zu einem späteren Zeitpunkt auftretenden Arthrose zu rechnen.
Der Geschädigtenanwalt sollte sich dies vorausgeschickt nicht in der trügerischen Sicherheit wiegen, es reiche aus, die Fraktur nachzuweisen, derweil das ärztlich verbriefte Arthroserisiko für sich allein genommen bereits für die Begründetheit des Feststellungsantrags streite.
In der anwaltlichen Praxis dürfte es sich anbieten, nicht nur ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorzulegen, sondern daneben auch die Einholung eines fachmedizinischen (orthopädischen) Sachverständigengutachtes zum Beweis der Tatsache, dass bei Zuständen nach Fraktur regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt mit Arthrose zu rechnen ist.
In diesem Zusammenhang sei auf eine Entscheidung des 8. Zivilsenats (Mietsachen) hingewiesen, der nahezu inflationär von Vertretern der Versicherungen bemüht wird und wonach das Feststellungsinteresse fehlt, wenn „die Schadenswahrscheinlichkeit nur minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt“ (BGH, Urt. v. 02.04.2014 – VIII ZR 19/13). Es lohnt sich durchaus, für den Fall, dass die genannte Entscheidung wieder einmal bemüht werden sollte, darauf hinzuweisen, dass das Arthroserisiko nach Frakturen ungleich höher ist als das Risiko, nach Einatmen von Asbeststaub infolge der Entfernung eines Vinylbodens an einem Tumor zu erkranken.

Schadensersatz wegen Körperverletzung eine Mopedfahrers bei einem Verkehrsunfall
Andrea KahleRechtsanwältin
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