BGH, Pressemitteilung vom 03.09.2020
Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 StR 594/19
Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen sowie wegen schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt; die mitangeklagte Ehefrau hat es wegen Beihilfe zum Mord in zwei Fällen und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Weiterhin hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führten jahrelange finanzielle Einbußen bei den einstmals gut situierten Angeklagten zum Insolvenzverfahren und zur Zwangsversteigerung ihres Einfamilienhauses. Obwohl für den 31. August 2018 die Räumung des gemeinsam bewohnten Wohnhauses angeordnet worden war, unternahmen die Eheleute nichts, um nach einer anderen Unterkunft für sich und ihre beiden Kinder zu suchen. In dieser als aussichtslos empfundenen Situation vereinbarten die Angeklagten in der Nacht zum 31. August 2018, ihre Kinder und sodann sich selbst zu töten. Gegen 2.00 Uhr tötete der durch die gemeinsame Vereinbarung in seinem Tatentschluss bestärkte Angeklagte zunächst den 13-jährigen Sohn und sodann die zehnjährige Tochter, in dem er jedem der schlafenden Kinder mit einem Zimmermannshammer mehrfach auf den Kopf schlug, ihnen mit einem Jagdmesser mit gezielten Stichen zwischen die Rippen das Herz eröffnete und sodann die Halsschlagader durchschnitt. Die Angeklagte hatte zum Tatzeitpunkt das Haus verlassen, um ihrem Ehemann die Tatbegehung zu erleichtern.
Gegen 6.45 Uhr entzündeten sie in den Kinderzimmern ausgebrachtes Benzin, so dass sofort ein Feuer ausbrach, das u. a. die Wandverkleidung erfasste. Die Angeklagten begaben sich in die Garage, um sich mit dem Kohlenmonoxid im Abgas eines laufenden Automotors zu vergiften. Dieser Suizidversuch scheiterte; auch das Feuer konnte gelöscht werden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 die auf die Sach- und auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten unter Korrektur des Schuldspruchs als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Darmstadt ist damit insoweit rechtskräftig. Die Revision der Angeklagten hat der Senat im Schuldspruch ebenfalls korrigiert; wegen der Auswirkungen dieser Korrektur auf den Strafausspruch wird eine andere Strafkammer des Landgerichts Darmstadt über einen Teil der Strafen neu zu befinden haben.
Vorinstanz:
Landgericht Darmstadt – Urteil vom 19. Juni 2019 – 11 Ks – 400 Js 40816/18
Karlsruhe, den 3. September 2020
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