Nach einem Urteil des AG Mühlhausen fehlt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls an einer Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines Risikoaufschlages für Leistungen, die der Reparaturbetrieb an ein Drittunternehmen vergeben hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 260,80 € aus §§ 17 StVG, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG.
Eine Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers bei dem Unfallgeschehen am 19.01.2017 in Mühlhausen für die bei dem Geschädigten entstandenen Schäden ist zwar dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte hat seine Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten. Die Beklagte hat jedoch die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 7.497,55 € in voller Höhe erstattet, so dass der Anspruch der Klägerin durch Erfüllung untergegangen ist.
Soweit die Klägerin einen Aufschlag auf die Lackierkosten in Höhe von 2.608,34 € geltend macht und weitere 10 %, mithin 260,80 € fordert, vermag das Gericht eine Anspruchsgrundlage nicht zu erkennen. Die Lackierarbeiten hat die Klägerin zwar nicht selbst durchgeführt, sondern an ein Drittunternehmen vergeben. Die dort entstandenen Kosten belaufen sich auf 2.608,34 €. Diese Kosten sind tatsächlich angefallen und nach § 249 BGB erstattungsfähig. Ein Aufschlag der Klägerin von 10 % aufgrund des durch die Fremdvergabe entstandenen Haftungsrisikos ist hingegen nicht als unfallkausaler Schaden einzustufen und auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Dieses Haftungsrisiko stellt ein normales Risiko der Klägerin als Unternehmerin dar. Das Risiko, bei Fremdvergabe eines Auftrages insoweit Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sein, begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Erstattung dieses Risikos.
(AG Mühlhausen, Urteil vom 04. Januar 2018 – 3 C 379/17 –, Rn. 3 – 10, juris)