BGH, Pressemitteilung vom 08.05.2020
Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 14/20
Das Landgericht Chemnitz hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen erstach der Angeklagte in der Nacht vom 25. auf den 26. August 2018 während des Chemnitzer Stadtfestes gemeinsam mit einem auf der Flucht befindlichen Mittäter einen ihm unbekannten Mann, der mit dem Mittäter zuvor in Streit geraten war. Anschließend verletzte der Angeklagte einen weiteren Geschädigten durch einen Messerstich in den Rücken.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insbesondere hat der Bundesgerichtshof die Beweiswürdigung zu der zentralen Frage, ob der bestreitende Angeklagte der Täter war, als rechtsfehlerfrei angesehen. Die Ausführungen des Landgerichts dazu sind weder lückenhaft, noch unklar oder widersprüchlich, sie verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen. Die Beweiswürdigung entfernt sich auch nicht so weit von einer Tatsachengrundlage, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten vielmehr auf eine Vielzahl von ineinandergreifenden Zeugenaussagen und objektiven Befunden gestützt, sich mit allen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten beschäftigt und daraus naheliegende Schlüsse gezogen.
Im Zusammenhang mit Verfahrensrügen hat der Bundesgerichtshof u.a. entschieden, dass die Mitglieder des Gerichts im vorliegenden Fall nicht dazu verpflichtet waren, von der Verteidigung vorgelegte „Fragenkataloge“ zur Erforschung etwaiger sie betreffender Befangenheitsgründe zu beantworten.
Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Chemnitz, Urteil vom 22. August 2019 – 1 Ks 210 Js 27835/18
Karlsruhe, den 8. Mai 2020
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