Das OLG Celle hat entschieden, dass das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter grob fahrlässig ist, so dass der Wohngebäudeversicherer die Leistung im Schadenfall kürzen kann.

Der Kläger, der für sein Wohngebäude eine Versicherung u.a. gegen Feuerschäden unterhielt, wollte im Sommer 2015 auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen. Er hatte seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten. Der Kläger folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa 150.000 Euro. Die am Schadentag herrschenden Wetterbedingungen waren zwischen dem Kläger und dem Versicherer streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“).
Der Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung aber um 30%, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen wandte sich der Kläger und verlangte vor dem LG Lüneburg auch den Differenzbetrag von dem Gebäudeversicherer.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und die Ansicht des Gebäudeversicherers bestätigt, dass der Kläger den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet werde, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nach Ansicht des Landgerichts habe dem Kläger die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist es für die Streitentscheidung unbeachtlich, dass nicht der Kläger selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bediente. Das eigene Verhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb habe der beklagte Versicherer die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung mit Recht um 30% gekürzt. Sogar ein Abzug von etwa 40% sei gerechtfertigt gewesen (vgl. u.a. OLG Hamm, Urt. v. 10.12.2010 – 20 U 73/10).

Der Kläger hat auf den Hinweisbeschluss des OLG Celle die Berufung zurückgenommen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle Nr. 13/2019 v. 19.02.2019

Abflammen von Unkraut mit Gasbrenner bei windigem Wetter grob fahrlässig
Andrea KahleRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.