BGH, Pressemitteilung vom 08.04.2019
Die Klägerin ist die Deutsche Umwelthilfe e.V., ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG* eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und bewarb in ihrem Internetauftritt ein Neufahrzeug. Für Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen verwies sie auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 4 Abs. 4 UKlaG abgelehnt. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht erfülle, seien nicht gegeben. Der Klage stehe auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 UWG entgegen. Die vorhandenen Auffälligkeiten in Struktur und Verhalten der Klägerin könnten insgesamt nicht die Feststellung begründen, ihr gehe es vorrangig um andere Ziele als darum, ein zukünftiges normgerechtes Verhalten der Beklagten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erreichen. So ließen unter anderem die von der Klägerin mit ihrer Marktüberwachung erzielten Überschüsse und deren Verwendung sowie die Höhe der an ihre Geschäftsführer gezahlten Vergütung auch in der Gesamtschau nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zur Frage des Rechtsmissbrauchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart – Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41 O 31/16 KfH
OLG Stuttgart – Urteil vom 2. August 2018 – 2 U 165/16
Karlsruhe, den 8. April 2019
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