Nachfolgend ein Beitrag vom 26.2.2019 von Adamus, jurisPR-FamR 4/2019 Anm. 1

Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Eine nach ausländischem Eheschließungsrecht wirksam geschlossene Ehe mit einer zum Eheschließungszeitpunkt 14-Jährigen ist nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB n.F. unwirksam, sofern die Minderjährige nicht vor dem 22.07.1999 geboren und die Ehe nicht bis zur Volljährigkeit im Ausland geführt wurde.
2. Die Unwirksamkeit der Ehe ist auf Antrag der zuständigen Behörde durch Beschluss festzustellen, sofern hierfür ein Feststellungsinteresse besteht.

A. Problemstellung

Kann die Unwirksamkeit der Eheschließung auf Antrag der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde gerichtlich festgestellt werden?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Antragsgegner schlossen am 28.01.2017 in Bosnien und Herzegowina die Ehe. Der Antragsgegner ist Deutscher, die Antragsgegnerin ist Bosnierin. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war sie 14 Jahre alt. Mit Bescheid vom 24.01.2017 wurde der Minderjährigen die Eheschließung durch ein bosnisches Gericht erlaubt.
Mit Schreiben vom 30.03.2017 teilte der Antragsteller (hessisches Regierungspräsidium) dem Jugendamt Kassel mit, dass von einer anfechtbaren Eheschließung ausgegangen werde, die aber von Gesetzes wegen wirksam sei und ein gerichtliches Eheaufhebungsverfahren nicht einzuleiten ist. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Ehe der Antragsgegner aufzuheben ist, hilfsweise die Feststellung, dass die Ehe der Antragsgegner unwirksam ist. Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der Anträge.
Das AG Kassel stellt auf den Hilfsantrag hin fest, dass die zwischen den Antragsgegnern am 28.01.2017 geschlossene Ehe unwirksam ist. Dies folge aus Art. 13 Abs. 3 EGBGB n.F. Danach ist eine Ehe nach Deutschen Recht unwirksam, wenn einer der Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, soweit die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht unterliegt. Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Da die Antragsgegnerin Bosnierin ist, bestimmt sich die Ehemündigkeit nach den rechtlichen Regelungen des Landes Bosnien-Herzegowina und damit ausländischem Recht. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte die Antragsgegnerin das 16. Lebensjahr nicht vollendet, was die Unwirksamkeit der Ehe zur Folge hat. Die Härtefallregelung in Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB greift vorliegend nicht ein, da die Antragsgegnerin einerseits nicht vor dem 22.07.1999 geboren wurde und andererseits die Ehe auch nicht bis zur Volljährigkeit im Ausland geführt wurde, denn die Antragsgegnerin lebt nunmehr in Deutschland und ist weiterhin minderjährig.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung ist nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 inhaltlich zutreffend. Bei Ehen mit Auslandsbezug regelt Art. 13 Abs. 3 EGBGB n.F. in Nr. 1 die Unwirksamkeit der Eheschließung, wenn einer der Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat (so auch bereits VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2017 – 5 L 550.17 V zum Ehegattennachzug). Vor Inkrafttreten des Gesetzes ist die Rechtsprechung regelmäßig von der Wirksamkeit solcher Ehen ausgegangen (zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 12.05.2016 – 2 UF 58/16). Anzunehmen ist vorliegend, dass der Antragsteller in seiner Auskunft an das Jugendamt von dieser Rechtsprechung ausging.
Zutreffend ist auch, dass die Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB für Ehen mit Auslandsbezug nicht eingreift. Diese greift nur dann ein, wenn der zum Zeitpunkt der Eheschließung Minderjährige am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits volljährig war (Geburtstag vor dem 22.07.1999) oder die vier Voraussetzungen der Nr. 2 vorliegen (wirksame Eheschließung nach Heimatrecht, Volljährigkeit – Art. 7 Abs. 1 EGBGB – nach Heimatrecht, Eheführung im Ausland bis zur Volljährigkeit, kein gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten bis zur Volljährigkeit in Deutschland).
Greift die Übergangsregelung nicht ein, besteht in Fällen vor Vollendung des 16. Lebensjahres von Gesetzes wegen keine Ehe (Nicht-Ehe). Die Unwirksamkeit folgt (ebenso § 1303 Satz 2 BGB n.F.) bereits aus dem Gesetz.
Die Antragsbefugnis der Verwaltungsbehörde ist durch Bezugnahme in § 1316 Abs. 1 BGB auf § 1303 Satz 1 BGB und die systematische Stellung bei den Eheaufhebungsverfahren auf eben solche (§ 121 Nr. 2 FamFG) begrenzt und nicht für ein Feststellungsverfahren i.S.v. § 121 Nr. 3 FamFG (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe) vorgesehen. § 129 Abs. 2 FamFG sieht in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Satz 3 BGB eine Beteiligung der Behörde nur an Feststellungsverfahren der Eheleute vor (vgl. Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 129 FamFG Rn 9). Insoweit hat das AG Kassel die Befugnisse der Behörde vorliegend erweitert. Vertretbar ist aber, dass hierfür aufgrund der schriftlichen Äußerung gegenüber dem Jugendamt ein Feststellungsinteresse angenommen wurde. Hiermit wird Klarheit für die Beteiligten geschaffen und ein etwaiger Rechtsschein beseitigt.

D. Auswirkungen für die Praxis

Eine Klage der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe wegen Eheschließung vor der Vollendung des 16. Lebensjahres wird die Ausnahme bleiben. Die Unwirksamkeit der Ehe folgt bereits aus dem Gesetz und ist im jeweiligen Verwaltungsverfahren zu prüfen.
Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB n.F. gilt nur für Ehen mit Auslandsbezug und nur für die Fälle in denen der Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Ist der Minderjährige bei Eheschließung bereits 16 Jahre alt gewesen, ist die Ehe nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB unter den Voraussetzungen der §§ 1314, 1315 BGB weiterhin aufhebbar, auch wenn die Volljährigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderehen oder vor Aufenthalt in Deutschland bereits eingetreten war. Die Antragsbefugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist in § 1316 Abs. 1 BGB vorgesehen.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Der BGH hat über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Bamberg vom 12.05.2016 (2 UF 58/16), der vor Inkrafttreten neuen Eherechts ergangen war, nunmehr nach neuem Recht zu entscheiden. Der BGH hat mit Beschluss vom 14.11.2018 (XII ZB 292/16) die Sache dem BVerfG vorgelegt. Es sei fraglich, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2429) mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit eine unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht als Nicht-Ehe qualifiziert wird.

Unwirksamkeit einer Minderjährigenehe
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
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Unwirksamkeit einer Minderjährigenehe
Denise HübenthalRechtsanwältin
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  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)

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