Nachfolgend ein Beitrag vom 6.3.2019 von Gutt, jurisPR-VerkR 5/2019 Anm. 5

Leitsätze

1. Sobald ein Verkehrsteilnehmer ein Einsatzhorn hört oder den Schimmer eines Blaulichts sieht und mithin weiß, dass in seinem Umfeld ein Einsatzfahrzeug im Einsatz ist, hat er seine Fahrweise hierauf einzurichten, wobei bei unklarer Lage im Zweifel zu warten ist.
2. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss verlangt werden, dass er beim ersten Wahrnehmen des blauen Blinklichts und des Einsatzhorns sofort vor der Auffahrt auf eine Bundesautobahn durch eine Bremsung anhält, um eine Behinderung eines ihm entgegenkommenden Einsatzfahrzeugs auszuschließen.
3. Allein aus einer spontanen Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens lässt sich nicht schon ein ausreichender Anlass ableiten, den Schuldvorwurf herabzustufen, sofern alle sonstigen objektiven Merkmale der groben Pflichtverletzung i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ohne weiteres gegeben sind.
4. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung mit Blick auf die Anordnung eines Fahrverbots setzt daher stets die Feststellung weiterer, in der Person des Betroffenen liegender besonderer Umstände voraus, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände in einem gegenüber dem Regelfall milderen Licht erscheinen lassen.

A. Problemstellung

Das AG Helmstedt hatte sich mit dem Umfang von Sonderrechtsfahrten zu befassen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Das Amtsgericht stellte fest: Der Betroffene befuhr mit einem PKW eine Landstraße. Er näherte sich mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h der Auffahrt auf die Bundesautobahn BAB2. Zu diesem Zeitpunkt befuhr der Zeuge mit einem Einsatzfahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr die Landstraße auf der Abbiegespur zur Auffahrt auf die Bundesautobahn BAB2, um über die Auffahrt auf die Bundesautobahn BAB2 zu gelangen. Dabei verwendete der Zeuge, der den linken Fahrtrichtungsanzeiger des Einsatzfahrzeugs gesetzt hatte, das blaue Blinklicht des Einsatzfahrzeugs zusammen mit dem Einsatzhorn des Einsatzfahrzeugs, da er auf dem Weg zu einem Verkehrsunfall war, der sich auf der Bundesautobahn BAB2 ereignet hatte. Der Betroffene nahm das ihm entgegenkommende Einsatzfahrzeug sowie das blaue Blinklicht des Einsatzfahrzeugs und das Einsatzhorn des Einsatzfahrzeugs wahr, als sich sein PKW noch mindestens 60 Meter vor der Auffahrt auf die Bundesautobahn BAB2 befand. Der Betroffenen befuhr allerdings weiterhin die Landstraße, obwohl er sich nicht im Klaren darüber war, wohin das Einsatzfahrzeug fahren wird.
Es wäre dem Betroffenen möglich gewesen, seinen PKW durch eine normale Bremsung vor der Auffahrt auf die Bundesautobahn BAB2 zum Stehen zu bringen. Der Betroffene hat darauf vertraut, dass er das herannahende Einsatzfahrzeug nicht behindern wird. In Höhe der Auffahrt auf die Bundesautobahn BAB2 nahm der Betroffene wahr, dass das Einsatzfahrzeug nach links auf die Auffahrt auf die Bundesautobahn BAB2 abbiegt und über die von dem Betroffenen befahrene Fahrspur fährt. Der Betroffene leitete nun zwar eine Gefahrenbremsung ein. Ein Zusammenstoß mit dem Einsatzfahrzeug konnte jedoch nicht mehr verhindert werden. Bei dem Zusammenstoß mit dem PKW des Betroffenen, welcher auf der von dem Betroffenen befahrenen Fahrspur stattfand, wurde die Fahrzeugfront des Einsatzfahrzeugs derart beschädigt, dass das Einsatzfahrzeug nicht mehr fahrbereit war. Die Beschädigung der Fahrzeugfront des Einsatzfahrzeugs hätte der Betroffene bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vermeiden können.
Es wird zugunsten der Betroffenen davon ausgegangen, dass er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h fuhr, wenngleich der Betroffene angegeben hat, er könne mit Bestimmtheit sagen, er habe die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h unterschritten. Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h beträgt der Anhalteweg bei einer normalen Bremsung 54 Meter.
Der Betroffene nahm das ihm entgegenkommende Einsatzfahrzeug sowie das blaue Blinklicht des Einsatzfahrzeugs und das Einsatzhorn des Einsatzfahrzeugs wahr, als sich sein PKW noch mindestens 60 Meter vor der Auffahrt auf die Bundesautobahn BAB2 befand. Der Betroffene hätte seinen PKW mithin durch eine normale Bremsung vor der Auffahrt auf die Bundesautobahn BAB2 bis zum Stillstand abbremsen können, was auch der eigenen Einschätzung des Betroffenen entspricht.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene gegen § 38 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er es unterlassen hat, dem herannahenden Einsatzfahrzeug durch eine Bremsung sofort freie Bahn zu schaffen, nachdem er das ihm entgegenkommende Einsatzfahrzeug sowie das blaue Blinklicht des Einsatzfahrzeugs und das Einsatzhorn des Einsatzfahrzeugs wahrgenommen hat, als sich sein PKW noch mindestens 60 Meter vor der Auffahrt auf die Bundesautobahn BAB2 befand, wodurch auch der Zusammenstoß und die Beschädigung der Fahrzeugfront des Einsatzfahrzeugs vermieden worden wären. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO ordnet blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn an, das alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Das bedeutet, dass alle Fahrzeuge beiseite oder rechts heran oder scharf rechts ganz langsam fahren und ggf. anhalten müssen, bis sie beurteilen können, ob sie das Wegerechtsfahrzeug behindern, auch wenn dieses noch nicht sichtbar ist (OLG Hamm, Urt. v. 27.01.1998 – 9 U 152/97 Rn. 5). Sobald ein Verkehrsteilnehmer ein Einsatzhorn hört oder den Schimmer eines Blaulichts sieht und mithin weiß, dass in seinem Umfeld ein Einsatzfahrzeug im Einsatz ist, hat er seine Fahrweise hierauf einzurichten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1991 – 1 U 129/90 Rn. 17). Bei unklarer Lage ist im Zweifel zu warten (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 38 StVO Rn. 5, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Der Betroffene hätte nach alledem beim ersten Wahrnehmen des blauen Blinklichts und des Einsatzhorns sofort vor der Auffahrt auf die Bundesautobahn BAB2 durch eine Bremsung anhalten müssen, um eine Behinderung des herannahenden Einsatzfahrzeugs auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 19, zum Schaffen freier Bahn für ein Einsatzfahrzeug in Kreuzungsnähe, worin sogar eine „scharfe Bremsung“ zur Vermeidung einer Behinderung gefordert wird), was dem Betroffenen auch möglich gewesen wäre.
Zugunsten des Betroffenen wird davon ausgegangen, dass er ernsthaft darauf vertraut hat, dass er das herannahende Einsatzfahrzeug nicht behindern wird. Es ist daher von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen. Gegen den Betroffenen war ausgehend von der Bußgeldkatalogverordnung (Nr. 135.2) auf eine Geldbuße i.H.v. 320,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat zu erkennen.

C. Kontext der Entscheidung

Grundsätzlich gelten Sonderrechte unter den in § 35 StVO geregelten Voraussetzungen. Von den Vorschriften der StVO sind die dort genannten „Einrichtungen“ befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das war hier nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Fall, da das Fahrzeug sich auf dem Weg zu einem Einsatz auf der BAB2 befand.
Zu berücksichtigen ist grundsätzlich, dass Sonderrechtsfahrten mit Einsatzfahrzeugen nicht uneingeschränkt von den Vorschriften der StVO abweichen dürfen, § 35 Abs. 8 StVO. Das bedeutet, dass das Gericht sich mit sämtlichen Umständen des Einzelfalls auseinanderzusetzen hat und prüfen muss, ob auch demjenigen, der sich auf Sonderrechte beruft, ein gravierender Verkehrsverstoß vorgeworfen werden kann. Denn: Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Jedes Abweichen von den Verkehrsregeln erfordert stets eine erhöhte Sorgfalt. Für den bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wird somit der Maßstab verkehrsgerechten Verhaltens verschärft: Er muss der erhöhten Unfallgefahr, die durch das Abweichen von Vorschriften herbeigeführt wird, zusätzlich begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1957 – III ZR 117/56 – BGHZ 26, 69, 71). Dies bedeutet konkret, dass je gefährlicher das Abweichen ist, desto größer die Vorsicht sein muss (vgl. KG, Urt. v. 25.04.2005 – 12 U 123/04 – NZV 2005, 636; OLG Hamm, Urt. v. 06.11.1995 – 13 U 94/95 – DAR 1996, 93). Der nach § 35 StVO befreite Fahrer darf sich grundsätzlich über die Rechte anderer erst dann hinwegsetzen, wenn er nach ausreichender Ankündigung sicher sein kann, dass ihm Vorrang eingeräumt wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.1971 – III ZR 191/67 – NJW 1971, 616; OLG Brandenburg, Urt. v. 13.07.2010 – 2 U 13/09 – NZV 2011, 26; OLG Jena, Urt. v. 10.08.1999 – 3 U 1357/97 – ZfSch 2000, 98). Die Sonderrechtsfahrt gewährt lediglich eine Befreiung von den Vorschriften der StVO. Das Wegerecht (§ 38 Abs. 1, 2 StVO) befreit den Fahrer des Wegerechts-Fahrzeugs jedoch nicht von der Einhaltung der Verkehrsbestimmungen und ermächtigt ihn nicht, die Rechte eines anderen Verkehrsteilnehmers zu missachten (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1974 – VI ZR 207/73 – NJW 1975, 648). Wenn er aber aus den Umständen schließen kann, dass alle im Gefahrenbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer die Signale wahrgenommen haben, darf darauf vertraut werden, dass ihm freie Bahn verschafft werden wird (LG Oldenburg, Urt. v. 17.11.1999 – 5 O 2021/98 – ZfSch 2000, 333). Ein wahrnehmungsbereiter Verkehrsteilnehmer wird das eingeschaltete Martinshorn in der Regel schon von weitem hören können (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1991 – 1 U 129/90 – MDR 1992, 1129).
Das Amtsgericht setzt sich sorgfältig mit sämtlichen Besonderheiten des Falls auseinander. Es kommt dann zu dem Ergebnis, dass der Unfall durch ein bloßes Abbremsen durch den Betroffenen hätte verhindert werden können. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Entscheidung zugestimmt werden kann.

D. Auswirkungen für die Praxis

Unfälle mit Feuerwehr, Rettungsdiensten usw. kommen nicht selten vor. Oft ist zu erkennen, dass die Beteiligten sehr schnell den Wegerechtsfahrzeugen mehr oder weniger einen „Persilschein“ ausstellen. Das ist nicht richtig. Gerade zivilrechtlich sind Fahrfehler auf beiden Seiten zu berücksichtigen. Aufgabe des Anwalts ist es, die jeweiligen Fehler und deren Auswirkung herauszuarbeiten. Das hat das Amtsgericht hier in nicht zu beanstandender Weise getan.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Das Amtsgericht prüfte zudem, ob ein Augenblicksversagen vorlag, welches das Fahrverbot hätte entfallen lassen. Zu Recht verneinte das Amtsgericht ein Augenblicksversagen. Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann grundsätzlich nicht angenommen werden, wenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht, dass auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrzeugführer nicht immer vermeiden kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.03.1999 – 2 Ss (B) 5/99). Im Hinblick auf den Begriff des Augenblicksversagens ist es kennzeichnend, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handelt (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 04.01.2016 – 3 Ss OWi 1490/15). Allein hieraus lässt sich aber nicht schon ein ausreichender Anlass ableiten, den Schuldvorwurf herabzustufen, sofern alle sonstigen objektiven Merkmale der groben Pflichtverletzung i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ohne weiteres gegeben sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2014 – IV-1 RBs 183/13). Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung mit Blick auf die Anordnung eines Fahrverbots setzt daher stets die Feststellung weiterer, in der Person des Betroffenen liegender besonderer Umstände voraus, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände in einem gegenüber dem Regelfall milderen Licht erscheinen lassen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 22.12.2015 – 3 Ss OWi 1326/15 Rn. 9). Derartige besondere Umstände, etwa ein unübersichtliches, besonders schwieriges, überraschendes oder gar verwirrendes Verkehrsgeschehen, die einen Wegfall des Fahrverbots rechtfertigen könnten, sind für das Amtsgericht nicht erkennbar geworden.

Privilegierung von Einsatzfahrzeugen
Andrea KahleRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.