Nachfolgend ein Beitrag vom 23.1.2019 von Krenberger, jurisPR-VerkR 2/2019 Anm. 2

Leitsätze

1. Bei der Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes bedarf es Feststellungen dazu, dass ein Verkehrsteilnehmer ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkendes Verkehrsschild (Zeichen 274) bemerkt hat, im Regelfall nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen auch tatsächlich wahrnehmen.
2. Das Tatgericht muss die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, nur dann in Rechnung stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (Fortführung von BGH, Beschl. v. 11.09.1997 – 4 StR 638/96 – BGHSt 43, 241, 250).

A. Problemstellung

Das KG musste als Rechtsbeschwerdegericht prüfen, ob das Tatgericht zu Recht von einer vorsätzlichen Handlung des Betroffenen ausgehen durfte.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Das KG hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts verworfen. Lediglich ergänzend erläutert das Gericht, dass die erhobene Verfahrensrüge bereits unzulässig sei, da die Wiedergabe des konkreten Inhaltes sowohl des Beweisantrages als auch des daraufhin ergangenen gerichtlichen Beschlusses geboten gewesen wäre. Daran fehle es hier.
Die Sachrüge bringe ebenfalls keinen Erfolg. Das eingesetzte Messverfahren LEIVTEC XV 3 werde als standardisiertes Messverfahren bestätigt. Auch die Annahme von Vorsatz durch das Tatgericht werde bestätigt. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handele vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen habe. Ausdrücklicher Feststellungen dazu, dass die Rechtsbeschwerdeführerin das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzende Zeichen 274 bemerkt habe, habe es nicht bedurft. Denn es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer geschwindigkeitsbeschränkende Vorschriftszeichen, welche ordnungsgemäß aufgestellt seien, auch wahrnehmen. Von dem Regelfall, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen habe, dürften die Bußgeldstellen und Gerichte grundsätzlich ausgehen. Die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen habe, bräuchten sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergäben oder der Betroffene dies im Verfahren einwende.

C. Kontext der Entscheidung

Nach dem Hinweis auf die Anforderungen an die Verfahrensrüge (BGH, Beschl. v. 12.03.2013 – 2 StR 34/13; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG 17. Aufl., § 79 Rn. 27d) bestätigt das KG zunächst die obergerichtliche Rechtsprechung zu Leivtec (KG, Beschl. v. 20.03.2018 – 3 Ws (B) 86/18; OLG Celle, Beschl. v. 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13 – VRS 125, 178) und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für den Tatrichter (OLG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2016 – 2 SsOWi 161/16 (89/16), 2 Ss OWi 161/16 (89/16) – SchlHA 2017, 104; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2015 – IV-1 RBs 200/14; OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, 2 Ss OWi 1041/14 – DAR 2015, 149). Der Betroffene vermag dabei im Wege der Rechtsbeschwerde nicht seine Würdigung der Beweise an die Stelle des Tatgerichts zu setzen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.01.1975 – KRB 4/74 – BGHSt 26, 56, 62).
Danach bestätigt das KG zudem die jüngere Rechtsprechung zur Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes, konkret im Hinblick auf das kognitive Element, also das Wissen um die konkret angeordnete Geschwindigkeit (OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer geschwindigkeitsbeschränkende Vorschriftszeichen, welche ordnungsgemäß aufgestellt sind, auch wahrnehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.09.1997 – 4 StR 638/96 – BGHSt 43, 241, 250 f.; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 19.10.2018 – III-1 RBs 324/18).

D. Auswirkungen für die Praxis

Das Tatgericht muss sich nur dann mit der Frage befassen, ob die Kenntnis des Betroffenen nicht gegeben ist, wenn dieser konkrete Einwendungen hierzu erhebt oder sich anderweitige Anhaltspunkte ergeben. Ähnlich wie bei der Anordnung des Fahrverbots trifft den Betroffenen hier also faktisch eine Darlegungslast: Äußert er sich nicht, kann das Gericht zu seinen Ungunsten von Kenntnis der Anordnung ausgehen. Der Verteidiger muss dementsprechend sein prozessuales Vorgehen auf diesen Umstand einstellen und ggf. prüfen, ob es für den Betroffenen günstig wäre, eine Einlassung zur Fahrt abzugeben, etwa weil dieser ortsunkundig war oder andere Besonderheiten zu berücksichtigen wären, die nur der Betroffene wissen oder kennen kann (verdecktes Verkehrszeichen bei Überholvorgang etc.).

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