Der BGH hat entschieden, dass der von einer deutsch-britischen Doppelstaatlerin durch eine private Namensänderungserklärung nach englischem Recht („deed poll“) einseitig bestimmte Familienname auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur unionsrechtlichen Personenfreizügigkeit nicht als rechtlich verbindlicher Name nach deutschem Recht anerkannt werden kann, wenn er frei gewählte deutschsprachige Adelsbezeichnungen enthält.

Die Antragstellerin wurde im Jahr 1983 in Deutschland geboren. Ihre Geburt wurde beim zuständigen Standesamt unter dem Namen „Silke Nicole Vo.“ registriert. Im März 2011 erwarb die seit 1999 im Vereinigten Königreich lebende Antragstellerin zusätzlich zu ihrer deutschen auch die britische Staatsangehörigkeit. Im Dezember 2011 gab sie während eines Auslandsaufenthaltes gegenüber der britischen Botschaft in Bern eine private Namensänderungserklärung („deed poll“) ab, wonach sie fortan den Namen „Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein“ führen wolle; unter diesem Namen wurde ihr 2013 von den britischen Behörden ein Reisepass ausgestellt. Eine soziale Beziehung oder Verwandtschaft zwischen der Antragstellerin und einem Träger des von ihr gewählten Namens besteht nicht. Die Antragstellerin erklärte gegenüber dem zuständigen Standesamt unter Bezugnahme auf Art. 48 EGBGB, dass der von ihr nach englischem Recht bestimmte Name in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden solle. Das Standesamt verweigerte die begehrte Eintragung.
Der im anschließenden gerichtlichen Verfahren von der Antragstellerin gestellte Antrag, das Standesamt zur Fortschreibung des sie betreffenden Geburteneintrages dahingehend anzuweisen, dass ihre Vornamen „Silia Valentina Mariella“ und ihr Familienname „Gräfin von Fürstenstein“ laute, war sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgte die Antragstellerin ihr Begehren nach Fortschreibung des Geburtseintrages weiter.

Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt.

Nach Auffassung des BGH kann eine Person, deren Name deutschem Recht unterliegt, gemäß Art. 48 Satz 1 Halbsatz 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, um dadurch die in den beiden Staaten geführten Namen einander anzugleichen. Dieses Namenswahlrecht stehe nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch demjenigen Namensträger zu, dessen Namenserwerb im EU-Ausland aufgrund einer isolierten (d.h. nicht mit einem familienrechtlichen Statusereignis wie Geburt, Adoption oder Eheschließung zusammenhängenden) Namensänderung erfolgt sei, und zwar selbst dann, wenn die Namensänderung – wie beim „deed poll“ im Vereinigten Königreich – einseitig auf einer privaten Willenserklärung beruhe.

Die von der Antragstellerin erstrebte Namensangleichung zugunsten ihres im Vereinigten Königreich geführten Namens komme gleichwohl nicht in Betracht, weil die Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung mit der deutschen öffentlichen Ordnung unvereinbar sei (Art. 48 Satz 1 Halbsatz 2 EGBGB). Der noch heute geltende Rechtszustand bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von Adelsbezeichnungen beruhe auf dem – gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden – Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürften. Dieser Vorschrift sei zumindest in ihrer Tendenz zu entnehmen, dass sie jedes staatliche Handeln missbillige, welches zu einer Schaffung von neuen Adelsbezeichnungen oder zum Wiederaufleben erloschener Adelsbezeichnungen führe, auch wenn diese nur noch als Bestandteile des bürgerlichen Familiennamens gelten. Dem entspreche eine bis in die Zeiten der Weimarer Republik zurückgehenden Rechts- und Verwaltungspraxis, bei der Vergabe von Adelsbezeichnungen im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung größte Zurückhaltung zu üben.

Dieser aus Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmende Rechtsgedanke gehöre zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts und sei damit Bestandteil der öffentlichen Ordnung (ordre public). Die bloße Abschaffung des Adels als rechtlicher Institution habe auch mehrere Generationen nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung noch nichts daran geändert, dass den funktionslos gewordenen Adelsbezeichnungen im Namen in der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise weiterhin eine besondere soziale und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen werde. Zwar könnten in Deutschland Namen mit Adelsbezeichnungen aufgrund familienrechtlicher Vorgänge weitergegeben werden, was eine notwendige Folge der Herabstufung der früheren Adelstitel zu einem bloßen Namensbestandteil sei. Gleichwohl entspreche dem Gebot staatsbürgerlicher Gleichheit, wenn der Staat dem darüber hinaus gehenden Bestreben Einzelner, sich durch eine isolierte Änderung ihres Namens den Anschein einer gegenüber anderen Bürgern herausgehobenen sozialen oder gesellschaftlichen Stellung zu geben, seine Mitwirkung verweigere.

Auch das Recht der EU gebiete es nicht, den von der Antragstellerin im Vereinigten Königreich geführten Namen in Deutschland anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des EuGH berühre es die Ausübung des in Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Freizügigkeitsrechts, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnten, den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt worden sei und es dadurch für den Betroffenen zu den Nachteilen einer „hinkenden Namensführung“ komme. Allerdings habe der EuGH (EuGH, Urt. v. 02.06.2016 – C-438/14 „Bogendorff von Wolffersdorff“) ausdrücklich anerkannt, dass die dem Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmende Missbilligung der Schaffung neuer Adelsbezeichnungen zur nationalen Identität Deutschlands und damit zu den Belangen der deutschen öffentlichen Ordnung gehöre, die im Rahmen einer von den deutschen Gerichten vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Einschränkung der unionsrechtlichen Personenfreizügigkeit rechtfertigen könnten. Dabei habe der EuGH darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere die Freiwilligkeit der Namensänderung und ihre Motivation Berücksichtigung finden könnten. Vor diesem Hintergrund habe der BGH erkannt, dass die Versagung der Namensangleichung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die unionsrechtliche Personenfreizügigkeit darstelle, wenn – wie bei der Antragstellerin – das erkennbar einzige Motiv für eine privatautonome Namensänderung unter einem ausländischen Recht darin bestehe, fortan einen Namen mit deutschsprachigen Adelsbezeichnungen tragen zu können, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung in Deutschland nicht erworben werden könne.

Vorinstanzen
AG Nürnberg, Beschl. v. 13.08.2014 – UR III 58/14
OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.06.2015 – 11 W 2151/14

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 188/2018 v. 17.12.2018

Frei gewählte Adelsnamen müssen in Deutschland nicht anerkannt werden
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
Frei gewählte Adelsnamen müssen in Deutschland nicht anerkannt werden
Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)