Nachfolgend ein Beitrag vom 12.2.2019 von Götsche, jurisPR-FamR 3/2019 Anm. 3

Leitsatz

Vorliegend hatte ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge unberechtigt alleine über das Barvermögen des gemeinsamen Sohnes durch Einrichtung eines neuen Sparkontos verfügt. In diesem Fall steht dem anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch über den Verbleib des Geldes aufgrund der gemeinsamen Vermögenssorge als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 242 BGB zu.

A. Problemstellung

Ein Elternteil verfügt bei gemeinsamer elterlicher Sorge unberechtigt alleine über das Barvermögen des gemeinsamen Sohnes durch Einrichtung eines neuen Sparkontos. Steht dem anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch über den Verbleib des Geldes zu?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die verheirateten Kindeseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihren 2009 geborenen Sohn. Der Sohn lebt seit der Trennung seiner Eltern im Haushalt der Mutter. Die Mutter wurde vom Vater außergerichtlich vergeblich zur Auskunft über den Verbleib des Sparvermögens des gemeinsamen Sohnes i.H.v. 15.322,80 Euro aufgefordert. Nachdem die Mutter in dem vom Vater eingeleiteten Verfahren die geforderte Auskunft erteilt hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und über die Kostentragungslast gestritten.
Das OLG Oldenburg hat die Mutter als kostentragungspflichtig angesehen, nachdem diese erst nach Rechtshängigkeit den geltend gemachten Auskunftsanspruch erfüllt habe.
Der Auskunftsanspruch des Vaters gegen die Mutter folge aus § 242 BGB im Hinblick auf die unbefugte eigenmächtige Verfügung der Mutter über das Barvermögen des gemeinsamen Sohnes. Die fortbestehende Verpflichtung getrenntlebender Eltern zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge gebiete es, bei einem eigenmächtigen Handeln des einen Elternteils als Grundlage dem anderen Elternteil einen Auskunftsanspruch zur Information über die näheren Umstände und die Folgen des eigenmächtigen Handelns zu gewähren. Die Verfügung über das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes der Beteiligten von mehr als 15.000 Euro stelle eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, über die die Kindeseltern vorliegend nur gemeinsam hätten entscheiden dürfen.

C. Kontext der Entscheidung

Von der elterlichen Sorge ist neben der Personensorge auch die Vermögenssorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB umfasst. Die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2017 – 21 UF 89/17 – FamRZ 2018, 106). Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen (OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2017 – 21 UF 89/17 – FamRZ 2018, 106; OLG Bremen, Beschl. v. 03.12.2014 – 4 UF 112/14 – FamRZ 2015, 861).
Grundsätzlich gilt das sog. Gesamtvertretungsprinzip, d.h. die beteiligten Eltern vertreten ihr Kind gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 BGB). Dieses Gesamtvertretungsprinzip findet im Fall der Trennung der Eltern seine Grenze in Dingen des täglichen Lebens. Gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bei getrenntlebenden Eltern nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§ 1628 BGB) ein gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. In allen anderen Dingen des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Da ein gemeinsames Handeln nur bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung geboten ist, kommt ein Auskunftsanspruch zwischen den Eltern grundsätzlich nur bei solchen Handlungen in Betracht. Damit war Voraussetzung, dass sich die von der Mutter vorgenommene Verfügung als eine solche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung darstellte. Da es hier um das (wohl) gesamte Kindessparvermögen ging und der Betrag auch nicht gering war, ist dies unschwer zu bejahen. Wäre aber unklar, in welcher Höhe die Mutter verfügt hätte, wäre m.E. ebenso ein Auskunftsanspruch des Vaters zu bejahen, um diesen überhaupt erst die Prüfung zu ermöglichen, ob eine erhebliche Angelegenheit überhaupt vorlag.
Einen Auskunftsanspruch hat der Gesetzgeber zwischen den Elternteilen im umgangsrechtlichen Kontext gemäß § 1686 BGB normiert. Danach ist ein Elternteil bei einem berechtigten Interesse verpflichtet, dem anderen Elternteil auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erteilen. Anerkannt ist aber, dass die vermögensrechtlichen Interessen nicht zum Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB zählen. Deshalb musste das OLG Oldenburg hier für diesen Auskunftsanspruch auf § 242 BGB zurückgreifen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Mit dem (vermögensrechtlichen) Auskunftsanspruch aus § 242 BGB erhält der auskunftsberechtigte Elternteil letztendlich die Informationen, die es ihm ermöglichen zu prüfen, ob die Verfügung des auskunftspflichtigen Elternteils über das Kindesvermögen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht oder nicht und ob er das gesamtvertreterlose Handeln genehmigt oder nicht.
Ein etwaiger Auskunftsanspruch des Kindes im Hinblick auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ist hiervon strikt zu unterscheiden. Hieraus folgend ist es den Eltern untersagt, das ihnen anvertraute Vermögen des Kindes zu persönlichen Zwecken zu verwenden. Untersagt sind auch solche dem Kind zugute kommende Aufwendungen, weil die Eltern dazu aus eigenen Mitteln im Rahmen der gegenüber dem Kind bestehenden Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1601 BGB verpflichtet sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 05.11.1997 – XII ZR 20/96 – FamRZ 1998, 367). Bei Verletzung dieser Obliegenheiten folgen Schadensersatzansprüche des Kindes sowohl aus § 1664 BGB als auch § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 StGB (OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2017 – 21 UF 89/17 – FamRZ 2018, 106; Clausius, FamRB 2018, 266, 267). Ruht die Vermögenssorge gemäß den §§ 1673, 1674 Abs. 1 BGB, wurde sie gemäß den §§ 1666, 1667 BGB entzogen bzw. bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, haben die Eltern auf Anforderung dem neuen Sorgerechtsinhaber (Vormund oder Pfleger) oder dem volljährig gewordenen Kind über die Verwaltung Rechenschaft zu legen (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.11.2013 – 11 UF 451/13 – FamRB 2014, 252; Clausius, FamRB 2018, 266, 267).

Auskunftsanspruch der Eltern untereinander zu wesentlichen Vermögensangelegenheiten bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
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Auskunftsanspruch der Eltern untereinander zu wesentlichen Vermögensangelegenheiten bei gemeinsamer elterlicher Sorge
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