Nachfolgend ein Beitrag vom 29.1.2019 von Altenhofen, jurisPR-HaGesR 1/2019 Anm. 1

Leitsatz

Die wegen einer Veränderung i.S.v. § 8 EGGmbHG i.V.m. § 40 Abs.1 Satz 1 GmbHG a.F. einzureichende Gesellschafterliste hat den Anforderungen des § 40 Abs.1 GmbHG in der Fassung vom 23.06.2017 zu genügen, wenn sie vor dem 26.06.2017 dem Handelsregister zwar vorgelegt, dort aber noch nicht aufgenommen wurde.

A. Problemstellung

Die Entscheidung des II. Zivilsenats betrifft die Frage, welchen Anforderungen eine Gesellschafterliste i.S.d. § 40 Abs.1 Satz 1 GmbHG nach der seit dem 26.06.2017 geltenden Rechtslage genügen muss. Dabei geht es speziell um die Frage, ob auch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Handelsregister einzutragen sind.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Gegenstand der Rechtsbeschwerde war die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste i.S.d. § 40 Abs.1 Satz 1 GmbHG zum Handelsregister. Hintergrund dessen war die (notariell beurkundete) Anteilsübertragung durch einen GmbH-Gesellschafter an eine GbR. Aufgrund der veränderten Gesellschafterstruktur der GmbH wurde vom beteiligten Notar eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht, allerdings lediglich unter Angabe der neuen Gesellschafterin – ohne jedoch (auch) die Gesellschafter der GbR aufzuführen, weshalb das Registergericht die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste ablehnte. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Beschwerdegericht zurückgewiesen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.05.2016 – 27 W 27/16 – ZIP 2016, 2021). Auch die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BGH ist eine an einer GmbH beteiligte GbR unter Angabe ihrer Gesellschafter in die Gesellschafterliste einzutragen. Nach Ansicht des II. Zivilsenats folgt die Fehlerhaftigkeit der Gesellschafterliste aus einer analogen Anwendung des § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB. Danach seien im Falle der Beteiligung einer GbR an einer Kommanditgesellschaft auch die Gesellschafter der GbR in das Handelsregister einzutragen. Hinsichtlich des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke verweist der BGH auf die Begründung des Beschwerdegerichts:
„Im Ergebnis sei nicht anzunehmen, dass sich der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) und des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) bewusst dagegen entschieden habe, bei der Aufnahme einer GbR in die Gesellschafterliste einer GmbH auch die Angabe der Gesellschafter der GbR zu verlangen.“

C. Kontext der Entscheidung

Das Registergericht kann die Entgegennahme einer Gesellschafterliste dann verweigern, wenn diese nicht den formalen Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG genügt. Insoweit ist das Registergericht zur Überprüfung befugt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 20.09.2011 – II ZB 17/10 Rn. 10 – BGHZ 191, 84). Problematisch ist, welche genauen Anforderungen § 40 Abs. 1 GmbHG aufstellt. Dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 GmbHG lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, ob auch die Gesellschafter einer GbR in das Handelsregister einzutragen sind. Allerdings überzeugt die Rechtsprechung des BGH vor dem Hintergrund der zuletzt erfolgten Änderungen der Norm.

§ 40 Abs.1 GmbHG ist durch verschiedene Gesetze in jüngerer Vergangenheit geändert worden, darunter durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl I, 2026), das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie parallel dazu erfolgter Änderungen weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 (BGBl I, 2713). Zuletzt wurde § 40 Abs.1 GmbHG durch Art. 14 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1822, 1863 f.) mit Wirkung ab dem 26.06.2017 geändert.

Die Neuregelungen bezüglich § 40 Abs.1 GmbHG sollten zum einen für mehr Transparenz hinsichtlich der Gesellschafter einer GmbH führen, wodurch vor allem potentielle Geschäftspartner profitieren können, die sich nunmehr leichter über den Gesellschafterbestand informieren können (vgl. zur Entwicklung und zum Normzweck nach dem MoMiG Heidinger in: MünchKomm GmbHG, § 40 Rn. 2 ff.). In diesem Zusammenhang spielt auch der in § 16 Abs. 3 GmbHG geregelte gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen eine gewichtige Rolle. Zum anderen soll die Neuregelung des § 40 Abs. 1 GmbHG aber auch der Missbrauchsbekämpfung dienen und durch Transparenz in der Anteilseignerstruktur letztlich Geldwäsche verhindern (vgl. dazu Begr. RegE, BT-Drs. 16/6140, S. 26, 37; zum Ganzen auch Noack, DB 2006, 1475, 1477). So soll der Gesellschafterbestand stets aktuell, lückenlos und unproblematisch nachvollziehbar sein (vgl. Heidinger in: MünchKomm GmbHG, § 40 Rn. 4). Parallel zu den Know-your-Customer-Regelungen soll durch die Identifizierung der wirtschaftlich hinter der rechtlichen Unternehmenshülle stehenden Eigentümer schon von vornherein Straftaten entgegengewirkt werden (vgl. zu den KYC-Regelungen instruktiv Campos Nave, CB 2018, 166, 166 ff.). Vor dem Hintergrund dieses gesetzlichen Normzwecks spricht daher einiges dafür, auch die Gesellschafter einer GbR in der Gesellschafterliste einzutragen, um auch ihre Identität offenzulegen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Der BGH hat nunmehr mit seiner Entscheidung eine in der Literatur umstrittene Frage geklärt und der Praxis damit verbindliche Leitlinien an die Hand gegeben. In Zukunft wird die Praxis darauf zu achten haben, dass auch die Gesellschafter einer GbR, die Anteile an einer GmbH hält, in das Handelsregister eingetragen werden.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Frage, ob die Neuregelung des § 40 Abs.1 GmbHG bereits Gesellschafterlisten betrifft, die vor dem 26.06.2017 einzureichen waren bzw. eingereicht wurden.
Der zeitliche Geltungsbereich der Neuregelung richtet sich nach § 8 EGGmbHG. Danach findet § 40 Abs.1 GmbHG mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Anforderungen an den Inhalt der Gesellschafterliste erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung gemäß § 40 Abs.1 GmbHG in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung eine Liste einzureichen ist. Nach Ansicht des BGH kann dies aber auch Fälle betreffen, in denen eine Gesellschafterliste vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurde:
„Es wäre nicht verständlich, wenn eine vom Registergericht aus anderen Gründen ohnehin als ergänzungsbedürftig beanstandete Gesellschafterliste den Anforderungen nach § 40 Abs.1 GmbHG n.F. nicht genügen müsste, weil die Liste schon vor dem 26. Juni 2017 einzureichen war bzw. eingereicht wurde.“

Anforderungen des § 40 Abs.1 GmbHG an die Gesellschafterliste
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
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