Ruinöse Anlagemodelle
„Der verzweifelte Kampf gegen Schrottimmobilien“ – so titelte die Tageszeitung Die Welt am 16. September 2014 in einem Artikel über eine Anlegerin, die durch eine vermeintlich sichere Altersvorsorge in eine tiefgreifende finanzielle Krise geraten ist. Der Fall steht exemplarisch für tausende ähnliche Schicksale: Menschen, die im Vertrauen auf professionelle Beratung Kapital in Immobilien investiert haben – oft weitab vom Wohnort, unter dem Schlagwort „Betongold“, in der Hoffnung auf nachhaltige Wertsteigerung und steuerliche Vorteile.
Doch gerade diese Hoffnung wird häufig systematisch enttäuscht. Ruinöse Anlagemodelle im Immobilienbereich sind keine Randerscheinung, sondern ein Massenphänomen, das nach Schätzungen von Branchenkennern bereits mehr als 300.000 geschädigte Anleger hervorgebracht hat – mit teils existenzbedrohenden Konsequenzen.
Immobilien weit jenseits realistischer Marktpreise
Ein zentrales Merkmal dieser Modelle ist der massiv überhöhte Kaufpreis, der in vielen Fällen in keinerlei wirtschaftlich nachvollziehbarem Verhältnis zum tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie steht. Dies betrifft nicht nur Problemimmobilien in strukturschwachen Regionen, sondern auch überteuerte Objekte in mittelgroßen Städten mit unklarer Wertentwicklung. Städte wie Chemnitz stehen exemplarisch für Orte, an denen sowohl hochwertig sanierter Altbaubestand als auch schwer vermittelbare Immobilien in minderwertiger Lage existieren – letztere sind häufig Gegenstand solcher Modelle.
Dass der Kaufpreis einer Immobilie den Marktwert um 30, 40 oder gar 50 % übersteigt, ist in vielen Fällen belegbar. Dennoch zieht diese Überteuerung nur äußerst selten rechtliche Konsequenzen nach sich. Erst wenn der Kaufpreis mindestens das Doppelte des tatsächlichen Marktwerts beträgt, spricht die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH) von einer sittenwidrigen Überteuerung, die eine zivilrechtliche Rückabwicklung ermöglichen könnte. Diese Schwelle ist jedoch hoch und in der Praxis schwer zu beweisen – insbesondere Jahre nach Vertragsabschluss.
Scheinrenditen und Schönrechnungen: Wenn Wirtschaftlichkeit nur auf dem Papier existiert
Die Wirtschaftlichkeitsprognosen solcher Immobilieninvestitionen sind meist rein theoretischer Natur – gestützt auf überhöhte Mieterwartungen, geschönte Instandhaltungskosten und oft vollständig ignorierte Mietausfallrisiken. Auch die tatsächliche Vermietbarkeit der Objekte spielt in den Prospekten kaum eine Rolle. Zahlreiche Anleger verlassen sich auf versprochene Mieteinnahmen, die am konkreten Standort niemals realisierbar sind.
Zudem werden häufig vermeintliche Steuervorteile aggressiv beworben – etwa durch Abschreibungen nach §§ 7b, 7h, 7i EStG – obwohl viele Anleger aufgrund ihres Einkommens oder fehlender steuerlicher Relevanz von diesen gar nicht profitieren können. Das Ergebnis: Die Immobilie rechnet sich nur unter hypothetischen Annahmen. In der Realität jedoch führen die Finanzierungslasten, laufenden Kosten und Leerstände rasch in die Unterdeckung – ein sicherer Weg in die Schuldenfalle.
Der lange Weg zum Schadenersatz – und die bittere Realität
Viele der geschädigten Anleger wenden sich im Nachhinein an Anwälte – in der Hoffnung, sich gegen die Verursacher zur Wehr zu setzen. Dabei zeigt sich jedoch schnell: Der Rechtsweg ist steinig und von geringer Erfolgsaussicht geprägt.
Die Verkäufer oder Projektgesellschaften existieren häufig nach kurzer Zeit nicht mehr oder sind insolvent.
Die Vertriebsorganisationen sind schwer greifbar oder nicht haftbar zu machen.
Der Versuch, Vermittler oder Anlageberater in Regress zu nehmen, scheitert regelmäßig an Beweisproblemen oder Verjährung.
So bleibt am Ende meist nur ein Gegner: die finanzierende Bank. In der Praxis ist es jedoch enorm schwierig, den Kreditinstituten ein aktives Wissen um die sittenwidrige Überteuerung oder gar eine arglistige Täuschung nachzuweisen. Selbst die intensive höchstrichterliche Rechtsprechung – etwa zu den sogenannten „Badenia-Fällen“ – hat bislang keine systematische Haftung der Banken etabliert. Ein Blick in die Statistik verdeutlicht dies: Im Fall der Badenia wurden 726 von 775 rechtskräftig entschiedenen Klagen zugunsten der Bausparkasse entschieden – trotz erheblicher öffentlicher Kritik an deren Vertriebspraktiken.
Unseriöse Rechtsberatung: Der zweite Schlag für Geschädigte
Besonders perfide ist, dass viele geschädigte Anleger nach dem wirtschaftlichen Schaden durch das ruinöse Anlagemodell zusätzlich auch noch durch zweifelhafte anwaltliche Vertretung geschädigt werden. Es hat sich eine regelrechte „Beratungsindustrie“ gebildet, deren wirtschaftliches Interesse oftmals nicht am Mandantenerfolg, sondern an der Honorargenerierung liegt.
Nicht selten werden Prozesse ohne realistische Erfolgsaussichten geführt, Berufungsverfahren angestrengt und Instanzen durchschritten – allein, um das Gebührenaufkommen zu steigern. Eine seriöse anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten ist hingegen unerlässlich – ebenso wie eine transparente Darstellung der finanziellen Risiken. Unsere Erfahrung zeigt: In der weit überwiegenden Zahl der Fälle liegen die tatsächlichen Erfolgsaussichten im einstelligen Prozentbereich, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen.
Zinswende: Das zweite Risiko hinter der vermeintlich „günstigen“ Finanzierung
Ein weiteres Risiko ergibt sich aus der Zinsentwicklung. Viele dieser Anlagemodelle wurden in Niedrigzinsphasen konzipiert, bei denen Finanzierungen zu 2 % oder weniger Zins angeboten wurden – meist mit einer 10-jährigen Zinsbindung. Was Anleger nicht bedenken: Bereits eine Rückkehr zu Zinssätzen wie im Jahr 2005 – etwa 4,3 % – führt zu einer Erhöhung der Zinslast um mehr als 65 %. In der Folge steigen die monatlichen Belastungen – während die Mieten in den allermeisten Fällen nicht im gleichen Maße ansteigen.
In vielen Städten – selbst in Metropolen wie Hamburg, Berlin oder München – konnten in den vergangenen Jahren keine Mietsteigerungen im zweistelligen Prozentbereich erzielt werden, geschweige denn Mietverdopplungen. In den sogenannten B14-Städten (u. a. Bonn, Dortmund, Dresden, Leipzig) war das Mietwachstum noch deutlich verhaltener – mit zum Teil sogar sinkenden Mietpreisen in bestimmten Jahren.
Komplexe Entscheidungen, fern vom Alltag der Anleger
Eine erschreckend große Zahl von Anlegern lässt sich auf Anlagemodelle ein, bei denen sie weder den Standort noch die Immobilie selbst kennen. Realistisch betrachtet ist es einem fachfremden Anleger kaum möglich, bei einem Objekt in einer anderen Stadt:
den Kaufpreis korrekt zu bewerten,
die Vermietbarkeit realistisch einzuschätzen,
das Mietausfallrisiko zu bewerten,
die zukünftige Miet- oder Zinsentwicklung zutreffend zu prognostizieren
oder gar eine realistische Gesamtkostenkalkulation aufzustellen.
Und dennoch wird in vielen Fällen suggeriert, man könne mit wenig Einsatz und ohne Aufwand eine sichere Altersvorsorge schaffen.
Realistische Investitionen: Immobilie vor Ort statt anonymer „Renditebaustein“
Unser Rat: Wer wirklich in Immobilien investieren möchte, sollte dies mit Augenmaß und eigener Kontrolle tun. Kaufen Sie dort, wo Sie die Lage beurteilen können – idealerweise in Wohnortnähe. Finanzieren Sie mit Ihrer Hausbank. Organisieren Sie die Vermietung selbst oder beauftragen Sie einen seriösen Verwalter – dessen Kosten Sie von Beginn an in Ihre Kalkulation einpreisen. Und: Rechnen Sie nicht mit Steuervorteilen, sondern mit realistischen Mieten und Kosten. Nur wenn sich die Immobilie unter diesen Bedingungen trägt, handelt es sich um eine wirtschaftlich tragfähige Investition.
Sie haben investiert – was nun? Wege aus dem Dilemma
Sollten Sie bereits in ein solches Anlagemodell investiert haben, stehen wir Ihnen beratend zur Seite. In vielen Fällen lohnt sich eine individuelle Prüfung der vertraglichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Gesamtlage – häufig lassen sich alternative Lösungsstrategien entwickeln, ohne sofort einen kostenintensiven Klageweg zu beschreiten. Auch Umschuldungen, Verhandlungen mit Banken oder andere Restrukturierungsmaßnahmen sind denkbare Optionen.
Rechtliche Entwicklungen: Die Grenzen des Strafrechts
Auch strafrechtlich ist die Aufarbeitung solcher Immobilienmodelle häufig ernüchternd. So hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.05.2015) klargestellt, dass selbst ein im Kaufpreis enthaltener Provisionsanteil von 30 % keine strafrechtlich relevante Täuschung darstellt, sofern der Anleger nicht explizit über diesen Punkt belogen wurde. Eine Pflicht zur aktiven Offenlegung solcher Provisionen sieht der BGH in der Regel nicht – was die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen zusätzlich erschwert.
Unser Angebot: Seriosität, Transparenz und klare Risikoabwägung
Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung im Anleger- und Immobilienrecht zur Seite. Unsere Beratung beginnt mit einer realistischen Einschätzung Ihrer Situation – inklusive aller Kostenrisiken. Wir versprechen keine Erfolge, wo keine realistische Chance besteht, sondern bieten tragfähige und ehrliche Lösungsansätze – auch jenseits der Klagewege.
Vereinbaren Sie gern einen persönlichen Termin. Frühzeitige rechtliche Beratung ist oft der Schlüssel zur Schadensbegrenzung.
